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Steuerstundung bei grenzüberschreitender Übertragung stiller Reserven
, Kommission gegen Deutschland
Der [i]EuGH, Urteil vom 16. 4. 2015 - Rs. C-591/13 NWB VAAAE-89472, Kommission gegen Deutschland festgestellt, dass die fehlende Übertragbarkeit von stillen Reserven gem. § 6b EStG auf Wirtschaftsgüter in Betriebsstätten in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Die im Inland durch die Übertragung erreichte Stundung müsse auch für grenzüberschreitende Vorgänge gewährt werden. Die Sofortbesteuerung der stillen Reserven in grenzüberschreitenden Sachverhalten ist im Ergebnis europarechtswidrig. Dieser Beitrag soll einen Überblick über das Urteil des EuGH und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den Rechtsanwender ermöglichen.
I. Hintergrund
[i]Inlandsbezug des § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG ist europarechtswidrigBereits im Jahr 2009 hatte die EU-Kommission gegenüber Deutschland einen potenziellen Verstoß des § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit angemahnt. Die einschlägige Grundfreiheit wurde im späteren Schriftwechsel zugunsten der Niederlassungsfreiheit geändert. Nachdem in den deutschen Schriftsätzen wiederholt von der Europarechtskonformität der Norm ausgegangen wurde, hat die EU-Kommission Ende 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Zwischenzeitlich war der Inlandsbezug auch Gegenstand zweier finanzgerichtlicher Verfahren. Sowohl das FG Niedersachen