Lohnsteuernachforderung gegenüber dem Arbeitnehmer - Bindung an unrichtige Anrufungsauskunft
Leitsatz
Wird ein Arbeitnehmer nicht von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt und stellt er auch keinen Antrag auf Veranlagung
nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG, wird die Differenz der Jahreseinkommensteuer und der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer
durch Lohnsteuernachforderungsbescheid festgesetzt.
Die Finanzbehörde ist bei einer dem Arbeitsgeber erteilten unrichtigen Anrufungsauskunft nicht daran gehindert, im Lohnsteuernachforderungsverfahren
dem Arbeitnehmer gegenüber einen ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten.
Ein von dem Wohnsitzfinanzamt erlassener Lohnsteuernachforderungsbescheid kann nicht wegen der möglicherweise gegebenen örtlichen
Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers oder wegen Unterschreitung eines möglicherweise eingeräumten Ermessens
aufgehoben werden, wenn das Betriebsstättenfinanzamt - ggf. aufgrund eines dahin eingeschränkten Ermessens - keine andere
Entscheidung in der Sache hätte treffen können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1781 Nr. 18 StBW 2012 S. 729 Nr. 16 JAAAE-14686
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