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NWB Nr. 5 vom Seite 306

Steuerbegünstigungen für Baudenkmale

Keine einheitliche Bemessungsgrundlage bei Denkmalen

Reinhard Stöckel

[i] Grundbesitzbewertung für die Erbschaftsteuer ab 2009, Download-Version, NWB Verlag, Herne 2008.Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Baudenkmalen wird der Denkmaleigenschaft auch bei der Besteuerung Rechnung getragen. Allerdings sieht das Steuerrecht für die verschiedenen Steuerarten (Grundsteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) jeweils eine eigene Bemessungsgrundlage vor. Entsprechend unterschiedlich fallen auch die steuerlichen Begünstigungen von Baudenkmalen aus.

I. Denkmaleigenschaft belastet Eigentümer

Die Denkmaleigenschaft belastet die Eigentümer eines Denkmals, weil sie aufgrund der Denkmalschutzgesetze zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Baumaßnahmen sind grds. von der Denkmalbehörde zu genehmigen.

II. Denkmalschutz bei der Einheitsbewertung und Grundsteuer

[i]Abschläge vom Einheitswert wegen des DenkmalschutzesAls Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Einheitswert für das Grundstück (die wirtschaftliche Einheit) festzustellen. Auch bei der Einheitsbewertung von „Baudenkmalen” ist die Denkmaleigenschaft eines Grundstücks auf den dauernden Erhalt des Objekts ausgelegt. Der aus der eingeschränkten wirtschaftlichen Verwertbarkeit und aus der ...