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Finanzgericht Düsseldorf Urteil - 4 K 3864/06 VM

Gesetze: MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. AMinöStV § 50 Abs. 1MinöStV § 50 Abs. 3 Satz 2LuftVG § 20 VO Nr. 2407/92/EWG Art. 4 RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Art. 28 Abs. 2

Vergütung der Mineralölsteuer für Luftfahrtbetriebsstoffe

Leitsatz

  1. Die seit dem anzuwendende Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 erfordert als höherrangiges Gemeinschaftsrecht für eine Steuerbefreiung von Luftfahrtbetriebsstoffen lediglich, dass diese als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden.

  2. Bei richtlinienkonformer Auslegung kann daher für eine Erstattung oder Vergütung von Mineralölsteuer nach § 50 Abs. 1 MinöStV nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der jeweilige Antragsteller ein Luftfahrtunternehmen betreibt.

  3. Unter privater nichtgewerblicher Luftfahrt ist zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder einer aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

  4. In der Vercharterung eines Luftfahrzeugs einschließlich der Betriebsstoffe für geschäftliche Flüge im Werkverkehr liegt demgegenüber eine die Vergütung der Mineralölsteuer rechtfertigende Nutzung zu kommerziellen Zwecken gegen Entgelt.

  5. § 50 Abs. 3 Satz 2 MinöStV enthält keine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung der Erstattungs- oder Vergütungsanspruch des Antragstellers erlischt.

Fundstelle(n):
JAAAC-68762

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