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Außerordentliche Aufwendungen und Erträge (HGB)
1. Begriff und Charakterisierung
Mit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) als Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/34/EU hat der Gesetzgeber den Ergebnisausweis für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, novelliert. Zunächst stellt die Umsatzdefinition des § 277 Abs. 1 HGB danach nicht mehr auf die „für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen“ Geschäftsvorfälle ab, sondern umfasst künftig alle Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung und Verpachtung von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen. Damit wird die Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Aufwendungen und Erträge, die sich nach altem Recht gem. § 277 Abs. 4 HGB a. F. im Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses in der GuV niederschlug, obsolet; dieser Absatz entfiel im Zuge des BilRUG. Die Aufwendungen und Erträge, die in der Vergangenheit als außerordentlich zu qualifizieren waren, sind entsprechend anderen Aufwands- und Ertragsposten zuzuordnen. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Sachverhalte eher selten als Umsatzerlöse zu qualifizieren sein werden, sondern vielmehr den sonstigen betrieblichen Aufwendungen bzw. Erträgen zugerechnet werden, sofern sie nicht dem Finanzergebnis zuzuordnen sind. Insofern kommt es im Zuge der Novellierung des Bilanzrechts zu entsprechenden Wanderbewegungen innerhalb der GuV.
An Stelle einer Offenlegung außerordentlicher Aufwendungen und Erträge im Rahmen der GuV tritt nun eine Berichterstattung über Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung (§ 285 Nr. 31 HGB) sowie Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind (§ 285 Nr. 32 HGB), im Anhang, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Diese Angaben entfallen jedoch für Kreditinstitute (§ 340a Abs. 2 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 2 HGB); diese haben weiterhin unter dem Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Für diese bleibt somit – in leicht modifizierter Form – das gewohnte Konzept der Erfolgsspaltung in der GuV erhalten, das es gestattet, Sachverhalte, die nicht nachhaltig zu erwarten sind (etwa für die Unternehmung außergewöhnliche Erzeugnisse, Waren, Dienstleistungen oder Belastungen), in der GuV zu identifizieren und in den weiteren Analysen zu berücksichtigen.
Im Folgenden wird daher die Bilanzierung von Kapitalgesellschaften von der von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen unterschieden.
Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021
Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht – Kommentar, 113. Erg.-Lieferung 2023, § 277 HGB
Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021
Großfeld/Leffson in Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg.), Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 1986
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 285
Kirsch, Voraussichtliche Auswirkungen des BilRUG auf die GuV-Rechnung und die GuV-Rechnung betreffenden Angaben, DStR 2015 S. 664
Kolb/Roß, Änderungen der Gewinn- und Verlustrechnung durch das BilRUG – Neudefinition der Umsatzerlöse und Eliminierung außerordentlicher Posten, WPg 2015 S. 869
Wulf, Änderungen der GuV-Struktur und Neudefinition der Umsatzerlöse durch das BilRUG, DStZ 19/2015 S. 738
2. Außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Jahresabschluss von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
2.1. Abgrenzung der außerordentlichen Geschäftstätigkeit
Der unbestimmte Rechtsbegriff der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wird sehr weit ausgelegt. Trotzdem existieren einige Abgrenzungen, die den Begriff der gewöhnlichen und damit auch den der außergewöhnlichen Geschäftstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen eingrenzen bzw. charakterisieren können.
Im Schrifttum werden unterschiedliche Abgrenzungskriterien vorgeschlagen. Diese unterscheiden sich jedoch eher sprachlich als inhaltlich voneinander. Demnach sind nach herrschender Meinung außerordentliche Erträge und Aufwendungen im Wesentlichen solche, die