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Arbeitshilfe - Stand: 10.10.2023

Erbschaftsausschlagung – Muster

Andreas Blunk und Zacharias-Alexis Schneider
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Jeder Erbe, gleich ob gewillkürt oder gesetzlich, kann die bei ihm angefallene Erbschaft ausschlagen. Häufigster Grund in der Praxis hierfür ist die Überschuldung des Nachlasses. Die Erbschaftsausschlagung kann aber auch ein probates steuerliches Gestaltungsmittel sein.

Nach § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kann regelmäßig nur binnen sechs Wochen erfolgen; sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Frist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ausnahmsweise beträgt die Frist sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält (vgl. § 1944 BGB).

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