Keine erweiterte Gewerbertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei infolge Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze gewerblicher
Tätigkeit einer als Objektgesellschaft zu einem Immobilienkonzern gehörenden GmbH
„Nachhaltigkeit” bei Objektgesellschaften eines Immobilienkonzerns
Leitsatz
1. Der Begriff „Verwaltung und Nutzung” in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung.
Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden kann, wenn die Grundstücksverwaltung des
Unternehmens den Bereich der reinen Vermögensverwaltung verlässt und gewerblichen Charakter annimmt. Wann im Einzelfall eine
„Verwaltung und Nutzung” eigenen Grundbesitzes als private Vermögensverwaltung in Abgrenzung zu einer gewerblichen Tätigkeit
vorliegt, ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die auch für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb
im Sinne des § 15 EStG gelten.
2. Ist die Tätigkeit des Unternehmens infolge des Ankaufs und Verkaufs von mehr als drei Immobilienobjekten innerhalb von
fünf Jahren nach der sogenannten Drei-Objekt-Grenze als gewerblich anzusehen, steht ihm die erweiterte Gewerbeertragskürzung
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu, ohne dass es insoweit noch auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für einen „Gewerbebetrieb”
im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG „Nachhaltigkeit” oder „Gewinnerzielungsabsicht” ankäme.
3. Veräußert das Unternehmen binnen eines kurzen Zeitraums von unter drei Jahren seit dem Erwerb fünf Objekte, wird die dadurch
indizierte, von Anfang an bestehende – zumindest bedingte – Veräußerungsabsicht weder durch die langfristige Finanzierung
des Erwerbs durch ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit widerlegt noch durch den Umstand, dass das Unternehmen zu einer Immobiliengruppe
gehört und in dem Unternehmen als Objektgesellschaft mehrere Grundstücke zusammengefasst worden sind.
4. Besteht in einem Immobilienkonzern hinsichtlich Beteiligungsstruktur und Geschäftsführung eine Personenidentität hinsichtlich
der einzelnen Objektgesellschaften, so ist den einzelnen Objektgesellschaften die für den gesamten Konzern bestehende Wiederholungsabsicht
der Geschäftsführer zum wiederholten Erwerb und zur wiederholten Veräußerung von Immobilien im Hinblick auf die Nachhaltigkeit
im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG „zuzurechnen”; in diesem Fall ist für die Nachhaltigkeit nicht nur auf die einzelnen Objektgesellschaften
für sich genommen abzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 421 Nr. 7 GStB 2023 S. 315 Nr. 9 GmbH-StB 2022 S. 216 Nr. 7 GmbHR 2022 S. 879 Nr. 16 StBp 2022 S. 306 Nr. 9 IAAAI-57928
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