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Online-Beitrag vom

Änderung des Realteilungserlasses

Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 EStG

Professor Dr. Alexander Kratzsch

Die Finanzverwaltung hat den sog. Realteilungserlass fast genau zwei Jahre nach seiner letzten Änderung erneut der geänderten BFH-Rechtsprechung angepasst. Das BMF unterscheidet in seinem Schreiben v.  - IV C 6 - S 2242/07/10002 NWB ZAAAH-03838 nunmehr – wie der BFH – zwischen echter und unechter Realteilung.

I. Bisherige Auffassung des BMF

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung liegt eine steuerneutrale [i]Zantopp, Realteilung, Grundlagen NWB PAAAE-69376 Realteilung nur dann vor, wenn zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage in ein anderes Betriebsvermögen überführt wird (, BStBl 2017 I S. 36). Zudem musste eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Gesellschaft vorliegen. Erstmals in diesem Schreiben ließ das BMF auch das Ausscheiden unter „Mitnahme“ eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils als Realteilung zu, obwohl hier auf Ebene der Gesellschaft keine Betriebsaufgabe vorlag. Das BMF folgte damit der BFH-Entscheidung v.  - III R 49/13 (BStBl 2017 II S. 37).

II. BFH: Echte und unechte Realteilung

[i]Betriebsaufgabe bei Auflösung einer Mitunternehmerschaft In dem Sachverhalt, der dem Urteil v.  - IV R 31/14 NWB FAAAG-48085 zugrunde lag, wurde eine von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck in der Aufstell...