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Lexikon - Stand: 24.05.2024

Boni, gewährte

Udo Cremer

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Boni sind im Nachhinein gewährte Vergütungen, die aufgrund einer guten Geschäftsbeziehung vorgenommen werden. In der Regel wird ein Bonus erst bei Überschreiten einer Mindestabnahmemenge oder eines zuvor festgelegten Jahresumsatzes gewährt.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Umsatzerlöse
8750
Gewährte Boni 7 % USt
8760
Gewährte Boni 19 % USt
8769
Gewährte Boni

1.2 SKR 04


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HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Umsatzerlöse
4750
Gewährte Boni 7 % USt
4760
Gewährte Boni 19 % USt
4769
Gewährte Boni

1.3 IKR


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HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
5001
Erlösberichtigungen

2. Rechtsgrundlagen

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG, § 17 Abs. 4 UStG, Abschnitt 17.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE.

3. Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten gelten?

Die Höhe der Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt; also nach allem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Gewährt der Lieferant einen Bonus, liegt eine Entgeltminderung vor, die in ein Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufgeteilt werden muss. Dabei kommt es nicht auf die Gründe an, die der Ermäßigung des Entgelts zugrunde gelegen haben.

Im Falle...

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