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NWB Nr. 35 vom Seite 2860

Anwendbarkeit des AGG auf den GmbH-Geschäftsführer

Tobias Bresselau von Bressensdorf und Stephan Szalai

Die Vorschriften des ersten Abschnitts des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) finden auch auf Selbständige und Organmitglieder (insbesondere Geschäftsführer und Vorstände) entsprechend Anwendung, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft (§ 6 Abs. 3 AGG). Der BGH hat nun mit Urteil vom - II ZR 163/10 NWB XAAAE-12480 für einen Fall der Diskriminierung aus Altersgründen entschieden, dass dies auch für Geschäftsführer gilt, die sich um eine Verlängerung ihres Engagements bemühen. Zugleich erklärte er die Beweislastregel des § 22 AGG für anwendbar. Damit wird der faktische Anwendungsbereich des AGG deutlich erweitert. Da die Entscheidung auf andere Diskriminierungsgründe wie Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Identität (vgl. § 1 AGG) übertragbar ist, muss in Zukunft mit viel Sorgfalt vorgegangen werden. Es gilt, bereits den Anschein von Diskriminierungen zu vermeiden. Der Beitrag stellt das gegenständliche Urteil kurz vor und ordnet es in den Kontext jüngerer Entscheidungen ein. Sodann werden wichtige Handlungsanweisungen für die Praxis formuliert.

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