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Planmäßige Abschreibungen (IFRS)
1. Zweck
Mit planmäßigen Abschreibungen sollen die Perioden der Abnutzung langfristiger Vermögenswerte mit Aufwand belastet werden. Das ist Ausfluss des sog. matching principle, vergleichbar dem deutschen Grundsatz der „Abgrenzung der Sache nach“. Es geht um die Gegenüberstellung von Nutzenzufluss (Erträgen) und den für die Ertragserzielung notwendigen Nutzenabgaben, also den als Aufwand zu erfassenden Verbrauch des in den Vermögenswerten gespeicherten Nutzenpotenzials.
Diese Gegenüberstellung könnte im Prinzip „genau“ vorgenommen werden, indem die Nutzenabgabe bzw. der Verbrauch in jeder Periode gemessen wird. Das liefe auf eine Leistungsabschreibung hinaus, wäre aber in vielen Fällen zu aufwendig. Außerdem setzt eine genaue Messung der Nutzenabgabe ein messbares, zu verbrauchendes Mengengerüst voraus. Bei Kraftfahrzeugen mag man an die Laufleistung in Kilometern denken, aber wie sollte die Nutzenabgabe eines Gebäudes mengenmäßig gemessen werden? Der planmäßigen Abschreibung kommt daher auch eine Vereinfachungsfunktion zu. Gefordert wird von den Standards nur, die planmäßige Abschreibung „so genau wie möglich“ der tatsächlichen Nutzenabgabe entsprechend vorzunehmen.
Theile in Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2019, Rz. 13.106 ff., 14.73 ff.
2. Planmäßig abnutzbare Vermögenswerte
2.1. Abnutzbarkeit
Vermögenswerte,
die erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden und
die eine begrenzte Nutzungsdauer aufweisen,
unterliegen der planmäßigen Abschreibung.
In den IFRS gibt es allerdings keine positionsübergreifende Abschreibungsregel wie in § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB. Die Einzelregelungen finden sich stattdessen in den unterschiedlichen Standards. Danach sind planmäßige Abschreibungen bei folgenden Sachverhalten vorzunehmen: