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Rückstellungen: Altersteilzeit
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu vereinbaren. Durch die Vereinbarung einer Altersteilzeitbeschäftigung soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Mit dem RS HFA 3 zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen (Stand ) trägt das IDW jedoch der Tatsache Rechnung, dass Altersteilzeitregelungen nicht mehr nur der Frühverrentung dienen, sondern in der Praxis auch Entlohnungscharakter haben können.
In der Praxis stehen hierfür zwei verschiedene Altersteilzeitmodelle zur Verfügung, die eine unterschiedliche Arbeitszeitverteilung während der Altersteilzeit beinhalten:
das Gleichverteilungsmodell (auch Reduktionsmodell genannt) und
das Blockmodell.
Beide Modelle sind nach dem AltTZG zulässig. Altersteilzeiten können durch Individualabreden, Betriebsabreden oder durch einen Tarifvertrag vereinbart werden.
Bei beiden Altersteilzeitmodellen erfolgt über die gesamte Dauer der Alters...