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Durchlaufende Posten (HGB, EStG)
1. Begriff
Durchlaufende Posten sind
Betriebseinnahmen, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden und
Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen verausgabt werden
Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur im Falle der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Sie beschreibt aber Grundsätze, die auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu beachten sind.
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021
Maier/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, 29. Aufl. 2023
Schmidt, EStG Kommentar, 42. Aufl. 2023
Grottel et al. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022
Brox/Henssler, Handelsrecht, 23. Aufl. 2020
Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich (Hrsg.), Einkommensteuergesetz Kommentar, 8. Aufl. 2023
2. Voraussetzungen
2.1. Im Namen eines anderen
Gibt jemand im Rechtsverkehr eine Willenserklärung innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen ab, dann wirkt diese unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgegeben werden. Es reicht aus, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Wirkung tritt hierbei also unmittelbar bei demjenigen ein, für den gehandelt wird.
2.2. Für Rechnung eines anderen
Handeln für Rechnung eines anderen geschieht beim Kommissionsgeschäft. Der Kommissionär kauft oder verkauft für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, im eigenen Namen (§ 383 Abs. 1 HGB). Er schließt also Geschäfte für Rechnung des Kommittenten mit Dritten ab. Die Folgen des Geschäfts treten beim Kommittenten ein. Die Einkaufs- oder Verkaufskommission umfasst sowohl den Abschluss des Kaufvertrags als auch das Erfüllungsgeschäft.