EuGH Urteil v. - C-455/98

Umsatzsteuern: Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Steuerbarkeit und über die Zollschuld auf den Schmuggel von Ethylalkohol aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft

Leitsatz

[1] Zwar unterliegen illegale Einfuhren oder Lieferungen von Waren, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können, wie Betäubungsmittel oder Falschgeld, nicht den nach Gemeinschaftsrecht normalerweise anfallenden Steuern und Zöllen. Außer in diesen Fällen, in denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, verbietet der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität jedoch eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften.

Die Vermarktung von Ethylalkohol, der aus einem Drittland eingeschmuggelt worden ist, ist nicht wegen des Wesens oder der besonderen Merkmale der Ware verboten. Ethylalkohol kann auch nicht als ein Erzeugnis betrachtet werden, das vom Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen ist. Es kann nämlich ein Wettbewerb zwischen dem durch Schmuggel eingeführten und dem sich rechtmäßig im Handel befindlichen Erzeugnis entstehen, da es einen rechtmäßigen Markt für Alkohol gibt, der gerade mit der Schmuggelware bedient wird.

Die Sechste Richtlinie 77/388, die Richtlinien 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sowie die Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, daß die Bestimmungen über die Steuerbarkeit und über die Zollschuld auch auf den Schmuggel von Ethylalkohol aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft anwendbar sind.

(vgl. Randnrn. 19-20, 23-24 und Tenor)

Gesetze: VO Nr. 2913/92 ; Richtlinie 77/388 ; Richtlinie 92/12 ; Richtlinie 92/83

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 Das Tampereen Käräjäoikeus hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie), der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1), der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) und der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1; im folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Verfahren zwischen dem Tullihallitus (finnische Zollverwaltung) und Herrn Salumets u. a., die wegen Schmuggels von Ethylalkohol aus einem Drittstaat nach Finnland gerichtlich belangt wurden.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 202 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird

...

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

..."

Artikel 212 des Zollkodex sieht vor:

"Eine Zollschuld im Sinne der Artikel 201 bis 205 und 209 bis 211 entsteht auch, wenn sie Waren betrifft, für die Verbote oder Beschränkungen gleich welcher Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr bestehen. Es entsteht jedoch keine Zollschuld, wenn Falschgeld, Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, jedoch nicht in den Wirtschaftskreislauf eingehen, der im Hinblick auf die Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken einer strengen Kontrolle durch die Behörden unterliegt..."

4 Artikel 2 der Sechsten Richtlinie lautet:

"Der Mehrwertsteuer unterliegen:

...

2. die Einfuhr von Gegenständen."

5 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt:

"Diese Richtlinie regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben."

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 sieht vor:

"Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

...

- Alkohol und alkoholische Getränke,

..."

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 lautet:

"Die Verbrauchsteuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder mit der Feststellung von Fehlmengen gemäß Artikel 14 Absatz 3.

Als Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr gelten

...

c) jede - auch unrechtmäßige - Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind."

6 Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 92/83 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol."

Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 92/83 sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Mißbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse

a) in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt die Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG auf innergemeinschaftliche Beförderungen von vollständig denaturiertem Alkohol zu gewerblichen Zwecken voraus;

..."

Die nationale Regelung

7 Nach dem Alkoholilaki (Alkoholgesetz) Nr. 1143/1994 dürfen nur Gewerbetreibende, die im Besitz einer Einfuhrerlaubnis sind, und - für den eigenen Gebrauch - Personen, die hierfür eine Erlaubnis erhalten haben, Ethylalkohol nach Finnland einführen.

8 Nach dem Valmisteverotuslaki (Verbrauchsteuergesetz) Nr. 1469/1994 sind Alkohol und alkoholische Getränke, die aus einem anderen Mitgliedstaat nach Finnland gelangen oder aus Drittstaaten eingeführt werden, verbrauchsteuerpflichtig.

9 Ferner sind nach dem Arvonlisäverolaki (Mehrwertsteuergesetz) Nr. 1501/1993 Waren mehrwertsteuerpflichtig, die aus einem Staat, der nicht Mitglied der Gemeinschaft ist, nach Finnland eingeführt werden.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

10 Aus den Akten ergibt sich, daß die Beklagten des Ausgangsverfahrens vom vorlegenden Gericht wegen Schmuggels von ungefähr 100 000 l Ethylalkohol aus Estland nach Finnland in den Jahren 1996 und 1997 zu Gefängnisstrafen und Geldbußen verurteilt wurden. Dieser illegal eingeführte Alkohol war zum Teil bereits in Flaschen abgefuellt, während er im übrigen in Finnland unter Mißachtung der Hygienevorschriften in einem ehemaligen Viehstall auf Flaschen gezogen wurde.

11 Das vorlegende Gericht hat den Antrag des Tullihallitus, Herrn Salumets und seine Mittäter gemäß dem Alkoholi- ja alkoholijuomaverosta säädetty laki (Gesetz über die Besteuerung von Alkohol und alkoholischen Getränken) Nr. 1471/1994 zur Zahlung der Zölle sowie der Mehrwert-, der Verbrauch- und der Alkoholsteuer in Höhe von rund 38 Millionen FIM, die von den Einführern bei der Einfuhr der Waren in das Gemeinschaftsgebiet zu entrichten gewesen wären, zu verurteilen, vom Strafverfahren abgetrennt.

12 Im Zusammenhang mit diesem Antrag hat das vorlegende Gericht Zweifel geäußert, ob die in Randnummer 1 dieses Urteils genannten Bestimmungen des Zollkodex und der Richtlinien im Bereich des Steuerrechts auch auf Ethylalkohol, der als Schmuggelgut eingeführt worden ist, anwendbar sind.

13 Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob nicht die unerlaubte Einfuhr nach Finnland von Ethylalkohol, der als solcher nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sei und der wegen der Erlaubnispflichtigkeit der Einfuhr einen erheblich beschränkteren Markt habe als andere alkoholischen Getränke, mit der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln und der Einfuhr von Falschgeld gleichzusetzen ist, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weder zoll- noch mehrwertsteuerpflichtig seien.

14 Daher hat das Tampereen Käräjäoikeus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Sind die gemeinschaftsrechtlichen Steuerrichtlinien 92/12/EWG des Rates vom , 92/83/EWG des Rates vom und 77/388/EWG des Rates vom sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom über den Zollkodex dahin auszulegen, daß die Bestimmungen über die Steuerpflicht und die Zollschuld auf den Schmuggel von Alkohol anwendbar sind?

15 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens vertreten die Ansicht, daß die genannten Richtlinien und der Zollkodex im Fall des Schmuggels von Ethylalkohol nicht anwendbar seien. Dieser könne nämlich aufgrund seiner hohen Alkoholkonzentration nicht als ein zum Verzehr bestimmtes alkoholisches Getränk betrachtet werden. Ein solcher Vorgang sei daher der Einfuhr von Betäubungsmitteln gleichzusetzen, die nicht vermarktet würden und daher weder zoll- noch mehrwertsteuerpflichtig seien. Im übrigen stelle der Alkoholschmuggel keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des EG-Vertrags dar und werde daher nicht vom Gemeinschaftsrecht erfaßt.

16 In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Urteile des Gerichtshofes vom in der Rechtssache 50/80 (Horvath, Slg. 1981, 385), vom in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681), vom in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655), die sich auf die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder deren unerlaubte entgeltliche Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats bezögen. Der Gerichtshof habe in diesen Urteilen festgestellt, daß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder deren illegaler entgeltlicher Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats weder eine Zoll- noch eine Umsatzsteuerschuld entstehe, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebes zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke seien. Diese Rechtsprechung sei durch das Urteil vom in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann Slg. 1990, I-4477, Randnr. 20) auf Fälle der Einfuhr von Falschgeld ausgedehnt worden.

17 Die finnische, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission berufen sich hingegen auf andere Urteile, in denen der Gerichtshof entschieden habe, daß die Mehrwertsteuer in der Regel dann anfalle, wenn die illegal vermarkteten Waren mit Erzeugnissen, die sich rechtmäßig im Handel befänden, im Wettbewerb stuenden. Ein solcher Fall liege vor bei nachgeahmten Parfümeriewaren (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/97, Goodwin und Unstead, Slg. 1998, I-3257), der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele (Urteil vom in der Rechtssache C-283/95, Fischer, Slg. 1998, I-3369) und der nichtgenehmigten Ausfuhr von Computersystemen (Urteil vom in der Rechtssache C-111/92, Lange, Slg. 1993, I-4677). Es ergebe sich insbesondere aus Randnummer 16 des letztgenannten Urteils, daß der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften mit Ausnahme der Fälle verbiete, in denen aufgrund der besonderen Merkmale bestimmter Waren jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen sei.

18 Nach Ansicht der genannten Regierungen und der Kommission handelt es sich bei Betäubungsmitteln und Falschgeld um Waren, die wegen ihrer Natur als unerlaubte Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden könnten. Ethylalkohol hingegen besitze diese Eigenschaft nicht, auch wenn seine Einfuhr und sein Verkauf in Finnland erlaubnispflichtig seien. Tatsächlich könne er unter illegalen Umständen für die gleichen Zwecke des Verzehrs sehr viel billiger verkauft werden als erlaubte alkoholische Getränke. Der durch Schmuggel eingeführte Alkohol stehe dabei in vollem Wettbewerb mit den Alkoholprodukten im legalen Verkauf, so daß eine Zoll- und Steuerschuld entstehe. In der Tat habe sich der Gerichtshof in den Urteilen, die in der vorhergehenden Randnummer genannt sind, für eine sehr restriktive Auslegung der Ausnahmen vom Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität ausgesprochen.

19 Vorab ist festzustellen, daß die zitierten Urteile Horvath, Wolf, Einberger, Mol, Happy Family und Witzemann in Rechtssachen ergangen sind, in denen es um Betäubungsmittel und um Falschgeld ging; sie betreffen Waren, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften verbietet. Somit führt die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu, daß der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (Urteile Lange, Randnr. 19, Fischer, Randnr. 28, Goodwin und Unstead, Randnr. 9, sowie Urteil vom in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop "Siberië", Slg. 1999, I-3971, Randnrn. 14 und 21).

20 Dies ist jedoch bei Ethylalkohol, um den es im Ausgangsverfahren geht, nicht der Fall. Wie die Regierungen, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, und die Kommission ausgeführt haben, handelt es sich nicht um eine Ware, deren Vermarktung wegen ihres Wesens oder ihrer besonderen Merkmale verboten ist.

21 Die Umstände, unter denen die Einfuhr in dieser Rechtssache stattgefunden hat, können an dieser Beurteilung nichts ändern. Ein seiner Art nach erlaubtes Produkt wie Ethylalkohol kann nicht aus Gründen, die mit seiner Herkunft, seiner Qualität oder seinem Reinheitsgrad zusammenhängen, einem Betäubungsmittel gleichgesetzt werden.

22 Ebensowenig spielt der Umstand eine Rolle, daß Ethylalkohol in reinem Zustand im betreffenden Mitgliedstaat sowohl hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs als auch hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr einem besonderen Genehmigungssystem unterliegt (Urteil Lange, Randnr. 17).

23 Im übrigen ist, wie die Kommission ebenfalls vorgetragen hat, ein Wettbewerb zwischen dem durch Schmuggel eingeführten Alkohol und dem sich rechtmäßig im Handel befindenden Alkohol nicht ausgeschlossen, da es einen rechtmäßigen Markt für Alkohol gibt, der gerade mit der Schmuggelware bedient wird. Somit kann Ethylalkohol nicht als eine Ware betrachtet werden, die vom Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen ist. Er unterliegt daher den Steuern und Zöllen, die nach Gemeinschaftsrecht normalerweise anfallen.

24 Somit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Sechste Richtlinie, die Richtlinien 92/12 und 92/83 sowie der Zollkodex dahin auszulegen sind, daß die Bestimmungen über die Steuerbarkeit und über die Zollschuld auch auf den Schmuggel von Ethylalkohol aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft anwendbar sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der finnischen, der griechischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAB-72830

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg