Zinsinformationsverordnung (ZIV) – EU-Zinsertragsteuerrichtlinie
Kurzinformation Ertragsteuern Nr. 61/2005
Bezug:
Die EU-Zinsertragsteuerrichtlinie dient dem Ziel, die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen innerhalb der EU sicherzustellen. In das deutsche Recht wurde die Zinsertragsteuerrichtlinie mittels der Ermächtigungsvorschrift des § 45e EStG und der Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom (BStBl 2004 I S. 297) überführt. Erläutert wurde die ZIV im Einführungsschreiben mit IV C 1 – S 2000 – 363/04, BStBl 2005 I S. 29 geändert durch das IV C 1 – S 2402 a – 23/05 (noch nicht im BStBl I veröffentlicht).
Am ist die Zinsinformationsverordnung in Kraft getreten. Die Finanzämter haben auf Antrag verschiedene Bescheinigungen auszustellen (vgl. Tzn. 12, 36, 38 und 71 des a. a. O.). Hierzu wurden den Finanzämtern Vordrucke als UNIFA-Word-Vorlage zur Verfügung gestellt. Sie sind bis zur nächsten Vorlagenauslieferung unter P:\unifaoffice\zentrale_vorlagen eingestellt.
Die Antragstellung durch den Steuerpflichtigen sollte in der Weise erfolgen, dass der Steuerpflichtige die Bescheinigung selbst ausfüllt und dem Finanzamt in zweifacher Ausfertigung vorlegt, so dass das Finanzamt die Angaben lediglich zu bestätigen hat und eine Ausfertigung zu den Akten nehmen kann. Soweit formlose Anträge eingehen, aus denen die für die Erteilung der Bescheinigung erforderlichen Angaben hervorgehen, bitte ich auch hierfür die Bescheinigung auszustellen und eine Ablichtung zu den Akten zu nehmen.
Die Vordrucke können vom Steuerpflichtigen entweder beim Finanzamt angefordert oder über das Bundesamt für Finanzen unter www.bff-online.de/Zinsinformat_verordnung/index.html abgerufen werden.
Die Vordrucke haben folgende Bezeichnungen:
ZIV 1 – Nachweis der Unternehmensbesteuerung
Insbesondere OHGs, KGs, Partnergesellschaften sowie nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen können mit dieser Bescheinigung nachweisen, dass sie der Unternehmensbesteuerung unterliegen und die Zinsertragsteuerrichtlinie damit keine Anwendung findet. Sofern der Personenzusammenschluss nicht der Unternehmensbesteuerung unterliegt, unterfallen grenzüberschreitende Zinszahlungen an derartige „Einrichtungen” der Zinsertragsteuerrichtlinie und die Einrichtung als solche wird als Zahlstelle angesehen (vgl. Tzn. 26 und 27 des a. a. O.).
ZIV 2 – Bescheinigung OGAW
In der Regel sind OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) in der EU ansässige Investmentfonds oder Investmentgesellschaften. Zahlungen an einen OGAW unterliegen nicht der Zinsertragsteuerrichtlinie. Hierunter fallen aus deutscher Sicht jedoch nicht Spezial-Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen, Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen sowie Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken („Hedgefonds”). Derartige Einrichtungen können sich jedoch nach § 4 Abs. 3 ZIV als OGAW behandeln lassen. Als Nachweis hierfür dient die Bescheinigung.
ZIV 3 – Bescheinigung Wohnsitz
Die Bescheinigung der Steuer-/Identifikationsnummer und des Wohnsitzes durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt ist erforderlich, wenn ab dem neue Vertragsbeziehungen zu einem Kreditinstitut begründet werden.
ZIV 4 – Bescheinigung Quellensteuer
Der Stpfl. hat nach § 13 ZIV zwei Möglichkeiten, die Quellensteuererhebung zu vermeiden. Er kann
die ausländische Zahlstelle zur Erteilung der nach der Zinsrichtlinie geforderten Auskünfte ermächtigen oder
sich vom zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Die Bescheinigung (ZIV 4) ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags zu erteilen.
Oberfinanzdirektion
Chemnitz v. - S2403 a - 1/3 - St
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Fundstelle(n):
IAAAB-56870