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Altersrente
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Altersrente
[i]Altersrente ist die bei Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze auf Antrag zu gewährende Versicherungsleistung der Rentenversicherung. Nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz liegt die Altersgrenze für ab dem Geborene bei 67 Jahren. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
Doppelbesteuerung der Renten
Die Bundesregierung will noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung geändert werden sollen. Damit wolle man sicherstellen, dass die vom Bundesfinanzhof kritisierte doppelte Besteuerung von Renteneinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen nicht eintritt.
Der BFH hält auch in seiner aktuellen Rechtsprechung (; X R 20/19) an seiner vom BVerfG bestätigten Auffassung fest, dass die Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz seit 2005 grundsätzlich verfassungskonform ist. Allerdings geht der Senat davon aus, dass es ab dem Jahr 2025 zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Die Kläger in den Musterverfahren X R 20/19 und X R 33/19 haben Verfassungsbeschwerden eingelegt (Az. beim BVerfG: 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21), auf diese Verfahren kann ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestützt werden.
Durch das werden die Finanzbehörden angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk ab sofort im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst wird.
Zum Thema Altersrente sind derzeit folgende Fragen offen:
Beim FG München klagt seit kurzem ein Ehepaar wegen seiner Bezüge aus der Riester-Rente, wegen Auszahlungen aus einer Unterstützungskasse, sowie einem betrieblichen Pensionsfonds. Aktenzeichen: 11 K 1720/21.
Verstößt die nachgelagerte Besteuerung der Renten gegen die vom BVerfG geforderte Vermeidung der Doppelbesteuerung? Die Doppelbesteuerung wird z. B. dadurch deutlich, dass bei einem Renteneintritt im Jahr 2040 das Renteneinkommen zu 100 % steuerpflichtig ist, obwohl die zugrunde liegenden Altersvorsorgeaufwendungen in der Beitragsphase vor 2025 nur teilweise als steuerlich abzugsfähig behandelt worden sind.
II. Rechtsentwicklung
Nachdem das BVerfG die unterschiedliche Besteuerung von Altersrenten und Versorgungsbezügen als verfassungswidrig eingestuft hat, trat am die Neuregelung der Alterseinkünfte in Kraft. Kernstück der Neuregelung war der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, die in der Erwerbsphase die Steuerfreiheit der Altersvorsorgeaufwendungen bewirkt. Korrespondierend hierzu werden die aus unversteuertem Einkommen angesparten Altersbezüge in der Auszahlungsphase mit der vollen Steuerpflicht belegt.
1. Vorsorgeaufwendungen
Ab dem werden die Höchstbeträge für die Basisversorgung im Alter und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen getrennt berechnet. In den Jahren 2005 bis 2019 war statt der neuen Höchstbetragsberechnung die bis 2004 geltende Höchstbetragsberechnung (mit schrittweise abgesenktem Vorwegabzug) durchzuführen, sofern dies günstiger war. Die Vorsorgepauschale wird ebenfalls schrittweise bis 2025 an die Änderung beim Sonderausgabenabzug angepasst.
2. Altersrente
Die Neuregelung sieht in der Übergangszeit eine Staffelung der der Steuer unterliegenden Leistungen vor, die von 50 v.H. für 2005 bis zu 100 v.H. im Jahr 2040 reicht. Damit werden in der Endstufe sowohl die eingezahlten Beiträge als auch die Erträge voll versteuert. Dies wird aber durch eine Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen ausgeglichen und führt zur nachgelagerten Besteuerung. Zu den von der Neuregelung betroffenen Renten gehören
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Renten der landwirtschaftlichen Alterskassen,
Renten der berufständischen Versorgungswerke und
bestimmte Leibrentenversicherungen.
Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wurde die Rente erstmals 2005 ausgezahlt, beträgt der zu versteuernde Anteil 50 v.H. für jedes Jahr bis zum Ende der Rente. Beginnt die Rente erst 2040 oder später, so müssen die Auszahlungen zu 100 v.H. versteuert werden. Personen, die bereits 2004 eine Rente beziehen, müssen diese ab 2005 ebenfalls zu 50 v.H. versteuern.
3. Versorgungsbezüge
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wird die Besteuerung von Renten und Pensionen schrittweise bis 2040 angeglichen. Um dies zu erreichen, wird der Versorgungsfreibetrag stückweise abgeschmolzen und für diese Einkünfte nur noch ein Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 102 € gewährt.
4. Private Altersvorsorge nach dem Altervermögensgesetz
Begünstigt werden wie bisher Beiträge zur privaten und zur betrieblichen Altersvorsorge. Der Altersvorsorgevertrag ist ein Vertragstypus, der die vom Gesetzgeber definierten Qualitätsstandards im Hinblick auf Verbraucherschutz und Absicherung im Alter erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, so hat der Berechtigte Anspruch auf die Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug der Beiträge. In jedem Fall wird vom Finanzamt eine Günstigerprüfung durchgeführt und dem Steuerpflichtigen die finanziell vorteilhaftere Förderung gewährt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wird von der tatsächlichen bisherigen Steuerlast ausgegangen.
5. Betriebliche Altersvorsorge
Bei der Besteuerung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ist zwischen den Leistungen aus geförderten Investitionen und nicht geförderten Investitionen zu unterscheiden. Bei den nicht geförderten Beiträgen ist für Verträge, die nach dem abgeschlossen wurden, nach der Eingruppierung der Beiträge zur „Basis-Vorsorge” oder zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu differenzieren.
6. Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag wird in gleichem Maße abgeschmolzen, wie sich die begünstigte Rentenbesteuerung bis 2040 verringert.
III. Einnahmen
1. Staffelung
Die Altersrente ist als wiederkehrende Leistung nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern. Die Einkünfte werden durch Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.
Zu den Altersrenten gehören
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Renten der landwirtschaftlichen Alterskassen,
Renten der berufständischen Versorgungswerke und
bestimmten Leibrentenversicherungen.
Das Alterseinkünftegesetzt sieht in der Übergangszeit eine Staffelung der der Steuer unterliegenden Leistungen von 50 v.H. für 2005 und 100 v.H. im Jahr 2040 vor. Dies führt in der Endstufe zur Vollversteuerung sowohl der eingezahlten Beiträge als auch der Erträge, die aber durch eine Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen ausgeglichen wird, dies führt zur sog. nachgelagerten Besteuerung.
Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns, d.h. wird die Rente erstmals 2005 ausgezahlt, beträgt der zu versteuernde Anteil 50 v.H. für jedes Jahr bis zum Ende der Rente. Beginnt die Rente erst 2040 oder später, so müssen die Auszahlungen zu 100 v.H. versteuert werden. Personen, die bereits 2004 eine Rente beziehen, müssen diese ab 2005 ebenfalls zu 50 v.H. versteuern.
2. Beginn der Rente
Unter Beginn der Rente ist bei Renten auf Grund privater Versicherungsverträge oder aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich die Rente zu laufen beginnt, d.h. der Tag, an dem der Anspruch, z.B. durch Erreichen der Altersrente, entsteht. Dies gilt auch für Rentennachzahlungen. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an. Die Verjährung einzelner Rentenansprüche hat auf den „Beginn der Rente” keinen Einfluss. Eine neue Rente ist nicht anzunehmen, soweit Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei Veränderungen des aktuellen Rentenwerts angepasst werden.