Die L-GmbH unterhielt in den Erhebungszeiträumen 1977 und 1978 (Streitjahre) in über 30 Gemeinden Betriebsstätten, darunter auch im Gemeindegebiet der Klägerin und Revisionsklägerin (Klin.). Aufgrund eines Irrtums gab die L-GmbH in den Erklärungen für die Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge (Zerlegungserklärungen) für die Streitjahre statt der Klin. die Gemeinde R (Beigeladene zu 1) an. In der Gemeinde R unterhielt die L-GmbH in den Streitjahren jedoch keine Betriebsstätte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) folgte bei den Zerlegungen den Angaben in den Zerlegungserklärungen. Daher wurden der Gemeinde R statt der Klin. Zerlegungsanteile zugeteilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 484 BFH/NV 1995 S. 484 Nr. 6 IAAAB-34750
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