OFD Koblenz - S 7170 A,

§ 4 UStG Umsatzsteuerpflicht von medizinischen Sachverständigen; hier: Abtretung des Entgeltsanspruchs aus Gutachtensaufträgen

Es ist bekannt geworden, dass medizinische Sachverständige ihre Entgeltsansprüche aus der Erstellung ustpfl. Gutachten neuerdings häufiger an einen Arzt abtreten, der an der Gutachtenserstellung als Hilfskraft mitgewirkt hat. Dieser rechnet dann in eigenem Namen über die Gutachterleistung ab.

Scheinbar gehen die an die Gutachtenserstellung beteiligten Personen bei dieser Gestaltung unzutreffend von der Annahme aus, aufgrund der Entgeltsabtretung gehe auch die USt-Pflicht des Abtretenden auf den Abtretungsempfänger über, so dass durch die Abtretung das Überschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer beim Abtretenden vermieden werden könne.

Der vorstehend genannte Sachverhalt ist ustl. wie folgt zu beurteilen:

Schuldner der USt aus einem Leistungsaustausch - hier aus der Gutachtenerstellung - ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d. h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Dies ist in dem dargestellten Sachverhalt der beauftragte medizinische Sachverständige, der sich zur Erstellung des Gutachtens verpflichtet hat. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob er sich zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung im Innenverhältnis der Mitwirkung Dritter, z. B. wissenschaftlicher Hilfskräfte, bedient. Auch ist es unerheblich, inwiefern dem leistenden Unternehmer der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt, d. h. auch wenn der an der Gutachtenerstellung als Hilfskraft mitwirkende Arzt aufgrund der an ihn erfolgten Entgeltsabtretung über die Gutachterleistung abrechnet, bleibt der beauftragte Sachverständige als leistender Unternehmer dennoch Schuldner der USt.

Die USt-Pflicht des medizinischen Sachverständigen aus der Gutachterleistung geht nicht auf denjenigen über, an den der Entgeltsanspruch abgetreten wurde. Vielmehr macht die Abtretung des Zahlungsanspruchs gerade deutlich, dass der Abtretende die in Rede stehende Leistung an den Auftraggeber selbst erbracht hat.

Je nachdem, ob der als Hilfskraft bei der Gutachtererstellung tätige Arzt als AN des medizinischen Sachverständigen oder ebenfalls als selbständiger Unternehmer tätig wird, können daneben auch zwischen ihm und dem medizinischen Sachverständigen ustl. relevante Leistungsbeziehungen bestehen.

Sollten derartige Fallgestaltungen bekannt werden, ist auf die zutreffende Versteuerung der Umsätze zu achten.

OFD Koblenz v. - S 7170 A,

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IAAAA-86571