Erstattung von Kapitalertragsteuern und Motivtest (sog. principal-purpose-Test) gemäß § 50d Abs. 3 EStG i.d.F des AbzStEntModG
Leitsatz
1. Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG durch das AbzStEntlModG vom (§ 50d EStG n.F.) enthält – unabhängig von der
Verletzung unionsrechtlicher Grundfreiheiten im jeweiligen Einzelfall – die Möglichkeit eines Gegenbeweises bzw. Motivtests
(sog. principal-purpose-Test) dahingehend, dass keiner der Hauptzwecke der Einschaltung der die Kapitalerträge erzielenden
Körperschaft die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist.
2. Ist der Gegenbeweis (Motivtest) i.S.v. § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. geführt, können eine Entscheidung zur Anwendbarkeit
von § 50d Abs. 3 EStG a.F. und das Ergebnis einer Überprüfung anhand dieser Vorschrift ebenso offenbleiben wie eine Entscheidung,
ob eine sachliche und/oder persönliche Entlastungsberechtigung i.S.v. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG n.F. gegeben ist.
3. Bei der Führung des Gegenbeweises i.S.v. § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG n.F. ist die Einbeziehung der Konzernverhältnisse möglich,
wobei eine Würdigung sämtlicher rechtlicher und tatsächlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist und die Struktur und
die Strategie einer Unternehmensgruppe, die Funktionen einzelner Gesellschaften der Unternehmensgruppe sowie unternehmerische
Beurteilungsspielräume zu berücksichtigen sind (hier: Positiver Motivtest hinsichtlich einer Unternehmensgruppe der internationalen
Schifffahrtsbranche mit Ansässigkeiten u.a. in Zypern, Liberia, Jersey; Investmenttätigkeiten; Funktionsaufteilung zwischen
Einschiffs-Gesellschaften und Managementgesellschaft aus außersteuerlichen Gründen).
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGK:2023:0621.2K1315.13.00
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 18 DStRE 2024 S. 769 Nr. 13 ErbStB 2024 S. 38 Nr. 2 IStR 2023 S. 544 Nr. 15 IWB-Kurznachricht Nr. 22/2023 S. 898 HAAAJ-51518
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