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Persönlicher Geltungsbereich des OECD-Musterabkommens 2017
I. Grundlegendes zur Anwendung von DBA
Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der sich hinsichtlich des Zustandekommens und der Auslegung nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) v. richtet. Die Vertragsstaaten legen hierbei bilateral bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten fest, wie die Besteuerungsbefugnis aufgeteilt wird und eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Durch ein DBA kann jedoch keine Steuerpflicht in einem der Vertragsstaaten erstmals begründet werden. Der Einkünftebegriff der DBA ist gegenüber den Normen des jeweiligen nationalen Rechts eigenständig. Die Einkünfteermittlung richtet sich grds. nach den Regelungen des nationalen Rechts des Anwenderstaates, es sei denn die DBA haben abweichende Regelungen getroffen, dann sind diese grds. vorrangig.
II. Subjektiver Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017
In Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017 wird der subjektive Anwendungsbereich festgelegt, also auf welche Personen die Regelungen überhaupt Anwendung finden. Es wird festgelegt, ob ein Steuersubjekt abkommensberechtigt ist, sich also auf die Regelungen eines DBA berufen kann, um drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Der Begriff „Person“, der in genannt wird, umfasst gem.