Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Online-Glücksspielen
Rz. 3:
Bei Umsätzen von Online-Glücksspielanbietern, bei denen diese kein wirtschaftliches Spielrisiko tragen und nur für die Spieldurchführung verantwortlich sind (z. B. Poker oder Baccara), ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der vom Spieler zu leistenden Spielgebühr (sog. „Rake“) zu bemessen.
Bei Umsätzen von Online-Glücksspielanbietern, bei denen diese ein wirtschaftliches Spielrisiko tragen und selbst am Spiel teilnehmen (z. B. Roulette, Black Jack), wird der Bruttospielertrag als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo USt 07/2017VI 3510 -
S 7200 - 680
Fundstelle(n):
HAAAG-68126