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Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt, verfassungsgemäß (Bezug: § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG; Art. 3 Abs. 1 GG).
Gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Stpfl. in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der St...