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Einkommensteuer | Gleitende Vermögensübergabe – Anwendung des neuen Rechts
(1) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem vereinbart worden ist und wenn die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG i. d. F. durch das JStG 2008 nicht vorliegen. (2) Es kommt insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die S. 684Versorgungsleistung vereinbart worden sind. Unerheblich ist auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag vereinbart waren (entgegen NWB RAAAD-39637, BStBl 2010 I S. 227 = Kurzinfo StuB 2010 S. 287 NWB BAAAD-40483, Rz. 85; Bezug: § 52 Abs. 23e, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2008).
Seit sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übert...