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BBK Nr. 22 vom Seite 1054

Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

Verwendungsreihenfolge bei der Einlagenrückgewähr

Falco Hänsch

Häufig [i]Ott, Steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG und Einlagenrückgewähr, StuB 21/2012 S. 819 NWB FAAAE-20881soll einer Kapitalgesellschaft Eigenkapital außerhalb einer ordentlichen Kapitalerhöhung zugeführt werden. Offene und verdeckte Einlagen erhöhen das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft, ohne sich im gezeichneten Kapital niederzuschlagen. Sollen die Einlagen zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgekehrt werden, führt dies beim Anteilseigner nicht zu Beteiligungserträgen. Entsprechend löst die Rückzahlung bei der Kapitalgesellschaft auch keine Kapitalertragsteuerpflicht aus. Aus diesem Grund werden alle nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen im steuerlichen Einlagekonto im Sinne von § 27 KStG erfasst. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Einlagen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG erst zurückgewährt werden dürfen, wenn kein ausschüttbarer Gewinn mehr vorliegt. Damit ist die Kapitalgesellschaft verpflichtet, zunächst sämtliche Erträge (Gewinnrücklagen) auszuschütten. Diese sog. Verwendungsreihenfolge führt in der Praxis häufig dazu, dass eine Auflösung und Auskehrung von Kapitalrücklagen beim Anteilseigner ungewollt zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führen. Der Beitrag befasst sich mit der Funktionsweise des steuerlichen Einlagekontos und ze...