Begriff des Gegenstands einer (Ausfuhr-) Lieferung in Bezug auf
Implantate
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass Implantate (wie etwa „Nägel”), die einem aus
einem Drittland stammenden Patienten in einer Operation in einen Knochen
eingesetzt werden, mit der Rückkehr des Patienten in seine ausländische Heimat
nicht Gegenstand einer steuerfreien Ausfuhrlieferung sein können.
2. Die implantierten Gegenstände
verlieren ihre für eine (Ausfuhr-)Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne
erforderliche Verkehrsfähigkeit durch die untrennbare Verbindung mit dem
menschlichen Körper.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2111 Nr. 23 HAAAD-87436
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