Aufwendungen für immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen
in Form von Krankheitskosten abzugsfähig
Leitsatz
Es ist zu unterscheiden zwischen unmittelbaren Krankheitskosten und Aufwendungen, die lediglich allgemein der Vorbeugung
oder Erhaltung der Gesundheit dienen. Bei Letzteren muss regelmäßig durch ein vor Beginn der Behandlung erstelltes amtsärztliches
Attest nachgewiesen werden, dass es sich im konkreten Fall um eine krankheitsbedingte Heilmaßnahme handelt.
Bei sog. „Außenseitermethoden” (bislang nicht allgemein anerkannte medizinische Methoden) ist regelmäßig nicht erkennbar,
ob lediglich eine vorbeugende, der Gesundheit allgemein dienende Maßnahme oder eine Heilbehandlung vorliegt.
Ob Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden zwangsläufig sind oder dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen,
ist anhand von objektiven Maßstäben festzustellen.
Die Behandlung mit Ukrain stellt keine allgemein anerkannte Behandlungsmethode dar. Aufwendungen für eine immunbiologische
Krebsabwehrtherapie mit Ukrain sind daher mangels Zwangsläufigkeit nicht als agB abzugfähig.
Bei einer plötzlich diagnostizierten und lebensbedrohenden Krebserkrankung kann der Nachweis der medizinischen Indikation
ausnahmsweise durch ein nachträglich erstelltes Sachverständigengutachten erbracht werden. Die Einholung eines vorherigen
amtsärztlichen Attestes ist dem Betroffenen in einer solchen besonderen Situation i.d.R. weder möglich noch zuzumuten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 977 Nr. 16 EFG 2009 S. 752 Nr. 10 EStB 2009 S. 283 Nr. 8 HAAAD-18887
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