OFD Frankfurt/M. - S 7100 A - 82 - St 110

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft

Bezug: (BStBl. 2007 I S. 503)

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft ist das ergangen, veröffentlicht im BStBl. 2007 I S. 503. Das BMF-Schreiben ersetzt das bisher zu dieser Thematik ergangene (BStBl. 2004 I S. 240). Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens und die dort genannten Beispiele sind im Wesentlichen in Abschn. 6 Abs. 3 bis 6 und Abschn. 17 UStR enthalten. Ergänzend zu den Ausführungen in dem BFM-Schreiben weist die OFD auf Folgendes hin:

1 Allgemeines

Mit , BStBl. 2003 II S. 36 hat der BFH seine bisher vertretene sog. Organwaltertheorie aufgegeben, nach der die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht zu einer steuerbaren Leistung führte konnte.

In Fortführung der geänderten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hat der (BStBl. 2005 II S. 730) entschieden, dass auch die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als selbstständig zu beurteilen sein kann. Die Organstellung des Geschäftsführers stehe dem nicht entgegen.

Unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft und der Stellung des Gesellschafters ist nunmehr stets bei der Frage nach der Steuerbarkeit der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen zu prüfen, ob die Tätigkeit durch den Gesellschafter selbstständig oder nichtselbstständig im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG ausgeübt wird und ob ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt vereinbart wurde bzw. die Leistungen über die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten wurden. Beide Kriterien sind im Einzelfall unabhängig voneinander zu prüfen.

2 Modifikationen bei der Begriffsbestimmung „Sonderentgelt”

2.1 Sonderentgelt liegt dann vor, wenn
  • die Geschäftsführungsvergütung unabhängig vom Betriebsergebnis gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn ein sog. Mischentgelt vorliegt (vgl. hierzu Abschn. 6 Abs. 5 UStR).

  • die Vergütung bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft als Aufwand behandelt wurde oder sich mangels einer Buchführungspflicht der Gesellschaft gleichwohl ergebnismindernd (z. B. als Werbungskosten bei Vermietungsgesellschaften) auswirkt.

  • es sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls und nach den Vorstellungen der Gesellschafter ergibt (insbesondere bei der Fondsverwaltung und Anlageberatung), auch wenn die Leistung als Vorabgewinn behandelt wurde.

2.2 Keine Sonderentgelte sind
  • Sonderzahlungen, die nur im Falle eines Gewinns der Gesellschaft gezahlt werden.

  • Haftungsvergütungen. Ausgenommen hiervon sind solche Haftungsvergütungen, die zusätzlich zu einer steuerbaren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung erbracht werden. In diesem Fall stellt die Haftungsvergütung zusätzliches Entgelt dar.

  • Entnahmen, zu denen der Gesellschafter nach seinem Anteil an der Gesellschaft berechtigt ist. Ausgenommen hiervon sind vereinbarte garantierte Entnahmerechte, die bei Übersteigen des Gewinnanteils nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen.

3 Zusätzlicher Hinweis:

3.1 Beurteilung von mit sog. Management-Fee vergüteten Leistungen (vgl. Tz. 10. Bsp. 12 des BMF-Schreibens und Abschn. 6 Abs. 4 Beispiel 6)

Management-Fee ist eine jährliche Verwaltungsgebühr, die direkt aus dem Fondsvermögen abgezogen wird, um Kosten der Fondsgesellschaft und des Fondsmanagements zu decken. Sie wird an die Fondsleitung für die Verwaltung des Anlagefonds gezahlt.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder halten an der Verwaltungsauffassung fest, dass die mit Management-Fee vergüteten (Geschäftsführungs-) Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Abschn. 6 UStR steuerbares Sonderentgelt darstellen.

4 Rechnungserteilung an die Gesellschaft mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für zurückliegende Jahre

4.1 Besteuerung des geschäftsführenden Gesellschafters (Leistender)

Ist für das betreffende Jahr bereits eine Festsetzung erfolgt und ist sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) ergangen, so ist eine Änderung nach Maßgabe dieser Vorschriften durchzuführen.

In den übrigen Fällen schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (vor : § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Ausstellung der Rechnung stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (). Dies gilt auch für Fälle, in denen bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, denn nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Rechnungsausstellung.

4.2 Vorsteuerabzug der Gesellschaft (Leistungsempfänger)

Die Vorsteuer ist grundsätzlich im Jahr der Rechnungsausstellung abziehbar, da in diesem Jahr erstmals die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) erfüllt sind.

Neben den formellen Voraussetzungen ist auch zu beachten, dass die Umsatzsteuer (seitens des Leistenden) für den berechneten Umsatz geschuldet wird. Sofern der geschäftsführende Gesellschafter die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (vor : § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG) schuldet, ist daher ein Vorsteuerabzug nicht zulässig (vgl. Abschn. 192 Abs. 9 UStR).

5 Sicherstellung der Besteuerung

Um die umsatzsteuerliche Erfassung von Geschäftsführungsleistungen an Personengesellschaften sicherzustellen, ist der für den geschäftsführenden Gesellschafter zuständige VTB in geeigneter Weise über die Umsatzsteuerpflicht in Kenntnis zu setzen, damit ggf. das U-Signal gesetzt und die Besteuerung dieser Leistungen überwacht werden kann.

Wird die Geschäftsführungsleistung an eine Kapitalgesellschaft durch eine an ihr beteiligte Kapitalgesellschaft erbracht, so ist der für die geschäftsführende Kapitalgesellschaft zuständige VTB ebenfalls in geeigneter Weise zu informieren.

Die Grundsätze des sind auf nach dem ausgeführte Leistungen anzuwenden. Vor diesem Zeitpunkt können sie auf Antrag des Steuerpflichtigen angewendet werden. Für Gesellschaftsverträge, die vor dem abgeschlossen und hinsichtlich der Regelung zur Geschäftsführung nach dem keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Gesellschaft auf die insoweit abweichende Regelung des Abschnitts B des beruft.

Diese Karteikarte ersetzt die bisherige Karte 14 zu $ 1 – S 7100 (Vfg.) vom  – S 7100 A – 82 – St 11. Die Änderungen sind kursiv gekennzeichnet.

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Fundstelle(n):
HAAAD-18527