Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 2
Instanzenzug: ArbG Kaiserslautern, 8 Ca 1882/05 vom LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 236/06 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am geendet hat.
Die Parteien schlossen am einen zunächst bis zum befristeten Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit sie durch eine am abgeschlossene Vereinbarung bis zum verlängerten. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum .
Der am abgeschlossene Arbeitsvertrag lautete auszugsweise wie folgt:
"§ 3 Dauer, Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses
...
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ablauf der Zeit für die es eingegangen ist, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung während des Laufs der Befristung beendet werden kann. Für diesen Fall gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Daneben steht jeder Partei das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen zu.
..."
In dem im Juni 2005 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag war eine Vereinbarung über eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit und der dafür geltenden Kündigungsfrist nicht enthalten.
Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der bis zum vereinbarten Befristung geltend gemacht und - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten auf Grund der Befristung zum nicht beendet ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Gründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund einer wirksamen Befristung zum geendet. Die in dem im Juni 2005 unterzeichneten Arbeitsvertrag enthaltene Befristung verstößt gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und ist unwirksam. Bei dem bis zum befristeten Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG, weil die Parteien gegenüber dem Ausgangsvertrag vom geänderte Arbeitsbedingungen vereinbart haben.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig ist (vgl. - Rn. 7; - 7 AZR 12/06 -Rn. 11, BAGE 119, 212 = AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33 jeweils mwN).
2. So verhält es sich im Streitfall. Bei der im Juni 2005 getroffenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, für den sich die Beklagte auf einen Sachgrund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht berufen hat.
Die Parteien haben die im Ausgangsvertrag vom vereinbarten Arbeitsbedingungen nicht beibehalten. Das in § 3 des Arbeitsvertrags vom enthaltene ordentliche Kündigungsrecht während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags und die Vereinbarung einer Kündigungsfrist sind in der im Juni 2005 abgeschlossenen Vereinbarung nicht enthalten. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die geänderten Vertragsbedingungen auf einer zuvor getroffenen Abrede beruht haben oder eine Anpassung des Vertragsinhalts an die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage darstellen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 497 Nr. 10
DB 2008 S. 2485 Nr. 45
DStR 2008 S. 2497 Nr. 51
NJW 2008 S. 2457 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 919
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2008 S. 4853
SJ 2008 S. 37 Nr. 21
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2008 S. 652
HAAAC-83875
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein