Leitsatz
[1] Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Erwerber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erbfall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu.
Gesetze: BGB § 2325
Instanzenzug: LG Aachen 12 O 337/04 vom OLG Köln 2 U 19/05 vom
Tatbestand
Der Kläger ist der nichteheliche Sohn des am verstorbenen Erblassers. Dieser hat die Beklagte, seine Ehefrau, als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass ist überschuldet. Der Kläger macht einen Anspruch aus §§ 2325, 2329 BGB gegen die Beklagte als Beschenkte geltend.
Der Erblasser hatte sein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück durch notariellen Vertrag vom unter Vorbehalt des Nießbrauchs sowie eines (von verschiedenen Voraussetzungen abhängigen) Widerrufsrechts der Beklagten "im Wege der Schenkung, also ohne jegliche Gegenleistung" übertragen. Am schloss der Erblasser mit der Beklagten einen notariellen Änderungsvertrag. Danach entfielen die vorbehaltenen Rechte des Erblassers; dafür sowie für die bereits vollzogene Eigentumsübertragung wurden Gegenleistungen der Beklagten vereinbart.
Der Kläger hält die nachträgliche Umwandlung der Schenkung in ein entgeltliches Geschäft jedenfalls ihm gegenüber für unwirksam. Davon abgesehen sei die Gegenleistung nur zum Schein vereinbart worden. Zumindest liege eine gemischte Schenkung vor.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Gründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht hält es aufgrund der Vertragsfreiheit für zulässig, den Rechtsgrund einer bereits erbrachten Leistung nachträglich durch die Vereinbarung eines anderen Rechtsgrundes zu ersetzen. Zu diesem Zweck bedürfe es keiner Rückschenkung sowie einer erneuten, nunmehr entgeltlichen Übertragung. Einer solchen Änderung des Rechtsgrundes stünden schutzwürdige Interessen des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen, selbst wenn die Gegenleistungen - wie hier - beim Erbfall nicht mehr im Vermögen des Erblassers vorhanden waren.
Mit Rücksicht auf den Änderungsvertrag von 1996 sei von einer in vollem Umfang entgeltlichen Übertragung des Grundstücks auszugehen. Der Erblasser und die Beklagte hätten die gegenseitigen Leistungen der Höhe nach jedenfalls vertretbar bewertet. Hinsichtlich des Grundstücks hätten sie sich auf eine "Wertschätzung" des von ihnen zu diesem Zweck beauftragten Architekten stützen können.
II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.
1. Allerdings ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie meint, für den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers komme es allein auf den Vertrag des Jahres 1995 an.
a) Dieser Vertrag stand zwar nicht unter dem Vorbehalt, dass der vereinbarte Rechtsgrund für die Grundstücksübertragung, nämlich Schenkung, nachträglich durch einen anderen Rechtsgrund ersetzt werden könne (zu solchen Fallgestaltungen vgl. IVa ZR 171/83 - NJW-RR 1986, 164 unter III; vom - XII ZR 145/91 - NJW 1992, 2566 unter 2 b; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1518, 1519; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB [2005] § 516 Rdn. 45). Auch wenn ein solcher Vorbehalt nicht vereinbart worden ist, bestehen aber im Hinblick auf die Vertragsfreiheit grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Vertragsänderung, durch die für eine bereits vollzogene Übertragung von Vermögensstücken ein anderer Rechtsgrund festgelegt wird (so auch Soergel/Mühl/Teichmann, BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 19; Soergel-Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2325 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Kollhosser, 4. Aufl. § 516 Rdn. 21; a.A. Staudinger/Wimmer-Leonhardt, aaO Rdn. 44). Damit ist freilich nichts dazu gesagt, ob und inwieweit ein solcher Änderungsvertrag Rückwirkungen entfaltet (zur Formbedürftigkeit des ursprünglichen Vertrags vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 567 f.).
b) Auf die Beziehungen der Vertragsparteien zueinander kommt es im vorliegenden Fall nicht an, sondern darauf, ob der nachträglichen Änderung des Rechtsgrundes auch Wirkungen im Verhältnis zu Dritten zukommen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der unentgeltlichen Verfügung in bestimmten Vorschriften der damals maßgebenden Fassung des Anfechtungsgesetzes im Sinne des Zwecks jener Vorschriften auszulegen, nämlich die vollstreckbaren Rechte von Gläubigern gegen die Folgen unentgeltlicher Vermögensübertragungen zu schützen. Deshalb könne die einmal wegen Unentgeltlichkeit gegebene Anfechtbarkeit einer Verfügung nicht nachträglich geheilt werden (BFHE 149, 204, 207 ff. = NJW 1988, 3174).
Diese Rechtsprechung ist auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der hier geltend gemacht wird, nicht übertragbar. Zwar sichert dieser Anspruch den Pflichtteilsberechtigten dagegen, dass sein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil durch lebzeitige, den Nachlass mindernde Schenkungen des Erblassers umgangen wird (vgl. BGHZ 157, 178, 187). Das Gesetz schränkt aber die Verfügungsbefugnis des Erblassers zu dessen Lebzeiten nicht ein und schützt den Pflichtteilsberechtigten insbesondere nicht gegen die Übertragung von Vermögensgegenständen, für die der Erblasser ein Äquivalent erhält, selbst wenn dieses im Zeitpunkt des Erbfalls verbraucht ist. Der Schutz ist vielmehr auf Schenkungen beschränkt. Bei dem Beweis, es liege trotz behaupteter Einigung über eine angebliche Entgeltlichkeit des Geschäfts eine Schenkung vor, wird indessen nach der Rechtsprechung vermutet, dass der Erblasser und sein Vertragspartner sich in Wahrheit über eine unentgeltliche Zuwendung verständigt haben, wenn zwischen der Leistung des Erblassers und der vereinbarten Gegenleistung ein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht (st. Rspr., vgl. BGHZ 59, 132, 136; 82, 274, 281 f.; Senatsurteil vom - IV ZR 259/01 - NJW 2002, 2469 unter 3 c m.w.N.).
Für den erst beim Erbfall entstehenden Anspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2317 Abs. 1 BGB) kann also nicht unberücksichtigt bleiben, ob der Erblasser einen ursprünglich verschenkten Vermögensgegenstand einschließlich daraus vom Empfänger gezogener Vorteile zurückerhalten oder dafür nachträglich ein Entgelt vereinbart hat, das jedenfalls nicht in grobem Missverhältnis zu seiner Leistung steht. In solchen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung erheben (Kornexl, ZEV 2003, 196, 197).
c) Dass der Pflichtteilsberechtigte auch nachträgliche Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Geschäften des Erblassers hinnehmen muss, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach steht seit langem fest, dass der Erblasser seine Gegenleistung für ihm erbrachte Dienste auch nachträglich in den genannten Grenzen erhöhen kann ( IVa ZR 338/87 - NJW-RR 1989, 706 unter 1; RGZ 75, 325, 327; 94, 157, 159).
2. Das Berufungsgericht hat also mit Recht geprüft, ob das Grundstück infolge des Änderungsvertrages von 1996 in vollem Umfang entgeltlich übertragen worden ist. Seine Würdigung dazu ist jedoch nicht frei von Verfahrensfehlern.
Die von der Beklagten aufgrund des Änderungsvertrages zu entgeltenden Leistungen des Erblassers bestanden aus der Übertragung des Grundstücks sowie der Überlassung der daraus seit seiner Übertragung im Jahre 1995 von der Beklagten gezogenen Nutzungen. Der Kläger hat vorgetragen, das Grundstück sei erheblich mehr wert gewesen, als die Vertragsschließenden im Hinblick auf die von ihnen eingeholte Wertschätzung des Architekten angenommen hätten. Er hat dieser Schätzung nicht nur sein nachvollziehbares Misstrauen entgegengesetzt, sondern schon in erster Instanz innerhalb dazu nachgelassener Frist sachliche Einwände erhoben, die er in der Berufungsbegründung aufrechterhalten hat. Sein Antrag, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, hätte im Hinblick auf die - als Parteivortrag der Beklagten zu wertende - Wertschätzung des Architekten nur unberücksichtigt bleiben können, wenn der Tatrichter schon auf deren Grundlage zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage hätte gelangen können (st. Rspr., vgl. - NJW 1993, 2382 unter II 3 b). Der Architekt ist aber inzwischen verstorben und kann zu den Einwänden des Klägers nicht mehr angehört werden. Mit dem streitigen Verkehrswert des Grundstücks und den dazu vom Kläger erhobenen Einwänden haben sich die Vorinstanzen nicht auseinander gesetzt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf den objektiven Wert des Grundstücks komme es nicht an, sondern nur auf die Vertretbarkeit des von den Vertragsparteien vereinbarten Entgelts, greift zu kurz. Vielmehr kann der Tatrichter das Vorliegen eines auffälligen, groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und auch die weitere Frage, ob trotz eines solchen Missverhältnisses noch von vertretbaren Bewertungen der Vertragsparteien ausgegangen werden kann, in aller Regel sinnvoll erst prüfen, wenn er den Verkehrswert der Leistung und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte kennt.
Deshalb muss die Sache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückverwiesen werden. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie greifen aber nicht durch. Insoweit wird gemäß § 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Fundstelle(n):
DNotZ 2007 S. 698 Nr. 9
NJW-RR 2007 S. 803 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2007 S. 1421
WM 2007 S. 1386 Nr. 29
HAAAC-41670
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja