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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 618/02 EFG 2005 S. 1005 Nr. 13

Gesetze: EStR 1993 Abschn. 131 Abs. 2 S. 3 AO 1977§ 163 EStG§ 4 Abs. 1 EStG§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG§ 5 Abs. 1 HGB§ 252 Abs. 1 Nr. 6 AO 1977§ 148 KStG§ 8 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GG Art. 19 Abs. 3

Keine Bindung an das gebilligte Wahlrecht über die Aktivierung des Feldinventars

Körperschaftsteuer 1994

Leitsatz

Das Feldinventar kann –nach dem es zunächst in den Bilanzen von 1990 bis 1992 aktiviert war– im Jahresabschluss 1993 erstmals unter Berufung auf § 163 AO 1977 i.V.m. Abschn. 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1993 nicht mehr aktiviert werden. Eine Bindung an die Ausübung des Ansatzwahlrechts besteht nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1005 Nr. 13
KÖSDI 2005 S. 14734 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2005 S. 848
HAAAB-51636

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