EuGH Urteil v. - Rs. C 50/88 EuGHE S. 1925 Nr. 1989,
Gesetze: UStG 1980 § 1 Nr. 2 Buchst. b6. EG Umsatzsteuerrichtlinie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a6. EG Umsatzsteuerrichtlinie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c
Verwendungseigenverbrauch nach Erwerb von einem Nichtunternehmer
Leitsatz
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a der 6. EG-Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388) ist dahin gehend auszulegen, daß er es ausschließt, die Abschreibung eines Betriebsgegenstandes als private Nutzung zu besteuern, wenn der Gegenstand wegen Erwerbs von einem Nichtsteuerpflichtigen nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt.
2. Die vorstehende Antwort lautet nicht anders, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht die Mehrwertsteuer für die von ihm empfangene Lieferung des Gegenstandes, wohl aber die für Dienstleistungen oder Lieferungen hat abziehen können, die er von anderen steuerpflichtigen Unternehmern zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstandes in Anspruch genommen oder erhalten hat.
3. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der 6. Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten nicht das Recht, die private Nutzung eines Betriebsgegenstands zu besteuern, wenn der verwendete Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat.
4. Ein Steuerpflichtiger kann sich vor den nationalen Gerichten insofern auf Art. 6 Abs. 2 der 6. Richtlinie berufen, als diese Vorschrift die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstandes ausschließt, der nicht zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): EuGHE S. 1925 Nr. 1989, HAAAA-96864
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