Organschaft - Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.,
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. , Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, und C-269/20, Finanzamt T
1Mit den Urteilen vom in den Rechtssachen C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, und C-269/20, Finanzamt T, hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, zum einzigen Steuerpflichtigen einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, den Organträger dieser Gruppe zu bestimmen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen, und unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führt.
2Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass eine Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, wie z. B. eine hoheitliche Tätigkeit, nicht als „unternehmensfremde“ Tätigkeit angesehen werden kann.
II. , Finanzamt T II
3Mit Urteil vom , C-184/23, Finanzamt T II, hat der EuGH auch die Nichtsteuerbarkeit von Leistungen unter Mitgliedern derselben Mehrwertsteuergruppe bestätigt. Danach unterliegen gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, die aus rechtlich selbständigen, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen besteht und von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
III.
4Mit hat der BFH im Lichte der Rechtsprechung des , Finanzamt T II, seine ständige Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bestätigt. Liegen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vor, sind entgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten eines Organkreises nicht steuerbar. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Zudem wiederholte er, dass die sich aus § 2 Abs. 2 Nummer 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers unionsrechtskonform ist.
5Ferner stellte er in diesem Urteil klar, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE) verwendet. Mit Vorliegen der Organschaft entfällt eine umsatzsteuerliche Selbständigkeit der Organgesellschaft. Daran ändert auch die Verwendung der erbrachten Leistung durch den Organträger nichts. Andernfalls stünde die Annahme einer partiellen Selbständigkeit der Organgesellschaft (im Umfang der Leistungserbringung für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. des Organträgers) den Grundsätzen der Organschaft, nämlich der Behandlung als einen einzigen Steuerpflichtigen, entgegen (vgl. , Ampliscientifica und Amplifin, und , BStBl II 2010 S. 863).
6Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die Nichtsteuerbarkeit entgeltlicher sonstiger Leistungen an den Organträger das Entgelt nicht entfallen lässt, sodass es bereits mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommen kann. In diesem Punkt hält der BFH nicht mehr an seiner im Urteil vom – V R 30/06, BStBl II 2010 S. 863, Rn. 51, vertretenen Auffassung fest. Nur insoweit ist dieses Urteil nicht mehr anzuwenden.
IV. Folgen für die nationale Organschaft
7Die bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung der Steuerschuldnerschaft des Organträgers sowie der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kann dem Grunde nach unverändert fortgesetzt werden. Die Wirkung der Organschaft hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen ist jedoch nicht auf Leistungen zu beschränken, die der Organträger oder die Organgesellschaft(en) für unternehmerische Zwecke verwenden. Vielmehr ist die Wirkung auch auf Leistungen auszuweiten, die der Organträger oder die Organgesellschaft(en) für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwenden.
8Zu den Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Organschaften und den dazu ergangenen EuGH-Urteilen vom , C-7/13, Skandia America (USA), und vom , C-812/19, Danske Bank, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.
9Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus einer Leistung, die für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. verwendet wird, wird auf das zur Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S., BStBl 2026 I S. xxx, hingewiesen. Die Regelungen gelten auch, wenn eine Organschaft vorliegt.
V. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
10Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7316/00022/007/023 (COO.7005.100.2.14510223), BStBl 2026 I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 2.8 wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Die Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft (zur Wirkung der Organschaft vgl. Absätze 3a bis 3c).“
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Liegt eine Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften als unselbständig anzusehen; Unternehmer und Steuerschuldner ist der Organträger.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört damit zu den Voraussetzungen, nicht aber zu den Rechtsfolgen der Organschaft (zur Wirkung der Organschaft vgl. Absätze 3a bis 3c).“
Die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden die neuen Sätze 4 bis 10.
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:
„(3a)1Für die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kommt es nicht darauf an, ob der Organträger oder die Organgesellschaft die innerhalb des Organkreises bezogene Leistung für unternehmerische oder nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. (Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4) verwendet (vgl. , BStBl II 2026 S. xxx).2In der Folge sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger und umgekehrt auch dann nicht steuerbar, wenn die Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4) verwendet werden.
(3b)1Soweit der Organträger oder die Organgesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich bezogene Innenleistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet, liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor (vgl. Abschnitt 3.2 Abs. 1).2Mangels Bezug zur Erbringung steuerbarer Leistungen (durch den Organträger) besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 3a, 15.2c Abs. 2 und 15.12 Abs. 1), ein vorgenommener Vorsteuerabzug ist ggf. nach § 15a UStG zu berichtigen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9 ).
Beispiel:1Die Organgesellschaft ist in den unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingegliedert.2Die Organgesellschaft stellt zudem unentgeltlich Bedienstete an den nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. ihres Organträgers ab.
3Die Organgesellschaft erbringt mit der unentgeltlichen Überlassung des Personals eine nicht steuerbare Innenleistung an den Organträger.4Die Verwendung für den nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. begründet keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger.5Im Zusammenhang mit der Personalgestellung anfallende Vorsteuern sind nicht abziehbar.
(3c) Verwendet der Organträger oder die Organgesellschaft die innerhalb des Organkreises nicht steuerbar bezogenen Leistungen hingegen für unternehmensfremde (private) Zwecke (z. B. für den privaten Bedarf des Personals), führt dies nach den allgemeinen Grundsätzen der unentgeltlichen Wertabgabe zu einer Besteuerung beim Organträger.
Beispiel 1:1Die Organgesellschaft betreibt ein Gartenpflegeunternehmen.2Der Organträger beauftragt die Organgesellschaft, in den privaten Gärten seiner Mitarbeitenden ausnahmsweise den Rasen zu schneiden.3Die Organgesellschaft stellt dem Organträger die eigenen Aufwendungen in Rechnung und erhält hierfür die Kostenerstattung.4Für die private Rasenpflege müssen die Mitarbeitenden ihrem Arbeitgeber keine Kosten erstatten.
5Obgleich der Organträger die entgeltlichen Leistungen der Organgesellschaft für unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet, erbringt die Organgesellschaft zunächst nicht steuerbare Innenleistungen an den Organträger.6Hingegen führt die unternehmensfremde Verwendung beim Organträger zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe für den privaten Bedarf seines Personals (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).
Beispiel 2:1Wie Beispiel 1.2Die Organgesellschaft lässt sich jedoch weder von dem Organträger noch von dessen Mitarbeitenden Kosten erstatten.
3Die Organgesellschaft erbringt unentgeltliche Leistungen für die weitere, unternehmensfremde (private) Verwendung durch den Organträger.4Hierbei handelt
es sich um nichtsteuerbare Innenleistungen an den Organträger.5Die unternehmensfremde Nutzung für den privaten Bedarf des Personals führt beim Organträger zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).
Beispiel 3:1Wie Beispiel 1.2Die Organgesellschaft schneidet ausnahmsweise in den privaten Gärten ihrer eigenen Mitarbeitenden den Rasen.3Die Organgesellschaft lässt sich von ihren Mitarbeitenden die eigenen Aufwendungen nicht erstatten.
4Die unentgeltliche Leistungserbringung bzw. unternehmensfremde Verwendung (für den privaten Bedarf des Personals) führt zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) mit dem Organträger als Steuerschuldner.“
Anwendungsregelungen
Die Änderungen im Abschnitt 2.8 Absätze 1 bis 3c sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - III C 2 - S 7105/00035/008/056
Fundstelle(n):
GAAAK-13405