Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lexikon - Stand: 27.02.2023

Dienstleistungsfreiheit

Prof. Dr. Lars Micker

I. Überblick und rechtliche Grundlagen

Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs findet ihre Grundlage in den Art. 56 ff. AEUV. Der Art. 56 AEUV bestimmt, dass die Erbringung innereuropäisch-grenzüberschreitender Dienstleistungen durch Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, an Leistungsempfänger mit Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat geschützt wird.

Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich die – für die Grundfreiheiten typische – Ausrichtung auf den transnationalen Bereich. Art. 57 AEUV enthält Konkretisierungen des Begriffs der Dienstleistung und des gewährleisteten Umfangs des diesbezüglichen Schutzes. Art. 58 Abs. 1 AEUV stellt klar, dass die Vorschriften über den Verkehr (Art. 90 ff. AEUV) – soweit sie einschlägig sind – vorrangig heranzuziehen sind, während Art. 58 Abs. 2 AEUV hinsichtlich der mit dem Kapitalverkehr in Bezug stehenden Dienstleistungen von Banken und Versicherungen eine Liberalisierung im Einklang mit der selbigen des Zahlungsverkehrs vorschreibt, so dass – wenn eine hinreichend klare Zuordnung der jeweils in Rede stehenden Problematik zu einer der beiden Grundfreiheiten nicht möglich ist – im Ergebnis der Schutz durch beide Grundfreiheite...