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Elektrofahrzeuge
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
1. Zeitliche Förderung der Elektromobilität
Folgende Regelungen zur Förderung der Elektromobilität gelten bis zum Jahr 2030:
Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Vgl. auch die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 1 Buchstabe b.
Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG). Entsprechendes gilt für die 25 %ige Pauschalbesteuerung in den Fällen der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung sowie für Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer solchen Ladevorrichtung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Vgl. auch die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
Viertelung der Bemessungsgrundlage: Zur Ermittlung des geldwerten Vorteil...