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Beteiligungserträge (HGB, EStG)
1. Handelsrecht
1.1. Begriff der Beteiligungserträge
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach § 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB die Erträge aus Beteiligungen unter gesondertem Ausweis der Erträge aus verbundenen Unternehmen anzugeben. Der Ausweis entsprechender Erträge setzt also das Bestehen einer Beteiligung voraus.
Deshalb dürfen z. B. Erträge aus einer Genossenschaftsbeteiligung nicht als Beteiligungsertrag ausgewiesen werden, weil Anteile an einer Genossenschaft keine Beteiligung darstellen (§ 271 Abs. 1 Satz 5 HGB).
Für die Bilanz unterscheidet § 266 Abs. 2 A. I. III. HGB die Finanzanlagen u. a. in Anteile an verbundenen Unternehmen (§ 266 Abs. 2 A. I. III. Nr. 1 HGB) und in Beteiligungen (§ 266 Abs. 2 A. I. III. Nr. 3 HGB).
Gehrmann, Halbeinkünfteverfahren, infoCenter
Gehrmann, Personengesellschaft, infoCenter
Gehrmann, Stille Gesellschaft, infoCenter
Gehrmann, Verdeckte Gewinnausschüttungen, infoCenter
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 275 und § 277
Kolbe, Betriebsvermögen (EStG), infoCenter
Kusch, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b KStG), Grundlagen
Ronig, Abgeltungssteuer, infoCenter
Ronig, Kapitalvermögen, infoCenter
Utz/Frank, Beteiligungen (HGB, EStG), infoCenter
Utz/Frank, Beteiligungen an Personengesellschaften (HGB), infoCenter
1.2. Begriff der Beteiligung
§ 271 Abs. 1 HGB definiert die Beteiligung als die Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Eine besondere Form der Beteiligung stellt die Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen i. S. des § 271 Abs. 2 HGB dar.
1.3. Ausweis von Beteiligungserträgen
Nach § 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB sind die Erträge aus Beteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben. Dabei sind zwar die Erträge aus verbundenen Unternehmen mit einem „davon Vermerk“ zu versehen. Jedoch bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich auf Erträge aus Beteiligungen, so dass von dem „davon Vermerk“ auch nur Erträge aus einer Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen erfasst werden.