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Übertragung stiller Reserven in der Steuerbilanz – § 6b Abs. 1 EStG und R 6.6 EStR
Möglichkeiten der Steuergestaltung beherrschen
Sowohl § 6b Abs. 1 EStG als auch R 6.6 EStR eröffnen dem Unternehmer die Möglichkeit, die Versteuerung von stillen Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckt werden, zunächst einmal zu vermeiden. Häufig werden diese beiden Vorschriften als für den Unternehmer notwendig dargestellt. Denn würde es diese nicht geben – so die Begründung –, könnte durch die Versteuerung bestimmter stiller Reserven die Existenz des Unternehmers gefährdet sein. Diese Aussage ist teilweise gerechtfertigt. Jedoch wird dem Unternehmer, insbesondere durch § 6b EStG, eine auch oftmals unterschätzte Steuergestaltungsmöglichkeit eingeräumt. Ziel ist es, sowohl in der Praxis als auch in Klausuren, § 6b EStG und R 6.6 EStR optimal zu nutzen. Werden Sie daher mithilfe des nachfolgenden Beitrags „sattelfest“ in den Grundzügen der beiden Vorschriften. In der kommenden SteuerStud-Ausgabe 7/2014 werden wir uns mit der Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Abs. 10 EStG befassen.
I. Allgemeines
§ 6b EStG und R 6.6 EStR können nur bei den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft) angewandt werden (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
1. Definition „stille Reserve“
Als „stille Reserve“ ...