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StuB Nr. 22 vom Seite 873

Zeitliche Voraussetzungen der Befreiungen nach § 264 Abs. 3 HGB

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Die TU GmbH ist Tochter der inländischen MU AG. TU nimmt die durch § 264 Abs. 3 HGB gewährten Erleichterungen (Verzicht auf Anhang, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung, Befreiung von §§ 264 ff. HGB) für 01 in Anspruch. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

  • MU hat die Mehrheit der Anteile (80 %) an TU erst am erworben. TU wird in den Konzernabschluss 01 der MU zwar einbezogen, wegen des Erwerbs- und Erstkonsolidierungsstichtags (31. 12.) beschränkt sich die Einbeziehung inhaltlich aber auf die Bilanz.

  • Im Februar 02 veräußert der andere Gesellschafter A (20 %) seine Anteile an B. Im März 02 erteilen MU und B (ohne Hinzuziehung des A) ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB.

  • Ebenfalls im März 02 erklärt die MU rechtsverbindlich, dass sie für das Geschäftsjahr 02 die Haftung für alle Verbindlichkeiten der TU übernimmt.

  • Im April 02 wird der Jahresabschluss der TU festgestellt.

Im Anhang des Konzernabschlusses 01 werden die nach § 264 Abs. 3 Nr. 4a HGB erforderlichen Angaben gemacht. Die Befreiung des Tochterunternehmens wird im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben.

II. Fragestellung

Hat die TU die Erleichterungen nach zu Recht in Anspruch genommen?