OFD Frankfurt/M. - S 2332 A - 92 - St 211

Angeblich verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Abgeordneten; Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Mit , und hatte der BFH entschieden, dass die den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Baden-Württembergischen Landtages nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei gewährten Kostenpauschalen nicht auf andere Berufsgruppen übertragbar sind.

Abgeordnete erhalten zum einen steuerpflichtige Bezüge nach § 22 Nr. 4 EStG und zusätzlich eine nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Kostenpauschale. Arbeitnehmer hingegen – so die Kläger – könnten nur vergleichsweise geringe Aufwendungen pauschal als Werbungskosten geltend machen (z. B. Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 €).

Ferner hat der BFH ausgeführt, dass die von den Klägern gerügte Verfassungswidrigkeit dieser Kostenpauschalen in den Streitfällen nicht entscheidungserheblich sei, da der Gesetzgeber sowohl aus rechtlichen als auch aus offenkundig tatsächlichen Gründen daran gehindert sei, bei einer gesetzlichen Neuregelung dieser Kostenpauschalen eine für die Kläger günstigere Regelung zu schaffen. Der BFH hat daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Mit ,  – hat das BVerfG die gegen die vorbezeichneten BFH-Urteile eingereichten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die gemäß § 3 Nr. 12 EStG normierte Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt werden.

In einigen Fällen berufen sich Steuerpflichtige in Einspruchsverfahren nun auf ein beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängiges Beschwerdeverfahren.

Ein Ruhen dieser Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kommt nicht in Betracht, da der EGMR dort nicht ausdrücklich genannt wird (vgl. ofix-AO-363-6).

OFD Frankfurt/M. v. - S 2332 A - 92 - St 211

Fundstelle(n):
GAAAD-93403