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Lexikon - Stand: 10.02.2025

Pflegeversicherung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neues und Wichtiges auf einen Blick

Beitragssätze ab

Zum wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung auf 3,6 % erhöht (bis 3,4 %).

Einzelheiten siehe unter den Stichworten „Beitragsabschlag in der sozialen Pflegeversicherung für Eltern mit mehreren Kindern“ und „Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose“.

Der steuer- und beitragsfreie Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung (vgl. dieses Stichwort) bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Arbeitnehmern beträgt ab monatlich höchstens 99,23 € (= 1,8 % von 5512,50 €); in Sachsen 71,66 € (= 1,3 % von 5512,50 €).

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht für den Personenkreis, der auch der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Darüber hinaus sind in die soziale Pflegeversicherung auch die Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig krankenversichert sind (§ 20 Abs. 3 SGB XI).

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die bei einem privaten Unternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden auf Antrag (Frist drei Monate) von der Versicherungspflicht i...

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