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Bilanzberichtigung und -änderung nach § 4 Abs. 2 EStG
Auswirkungen der jüngeren BFH-Rechtsprechung
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 EStG regelt für bilanzierende Steuerpflichtige sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Korrektur der Vermögensübersicht. Die Entscheidungen des , NWB IAAAC-81442, und vom - I R 85/07, NWB XAAAC-92664, haben insoweit zur Klärung verschiedener Streitfragen beigetragen.
Einen Überblick zur Bilanzberichtigung und -änderung verschafft Ihnen folgender infoCenter-Beitrag: NWB PAAAB-14427.
I. Systematische Unterscheidung: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
Nach § 4 Abs. 2 EStG darf der Steuerpflichtige seine Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach der Einreichung beim FA in zwei Fällen korrigieren: Zum einen ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG S. 1294eine sog. Bilanzberichtigung zulässig, wenn die Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht, also die Bilanz falsch ist.
Der Steuerpflichtige erwirbt im Jahr 01 eine Maschine für seinen Betrieb. In der Bilanz auf den weist er die Maschine nicht in seinem Betriebsvermögen aus. Die Bilanz ist unrichtig, da der Steuerpflichtige die Maschine als Betriebsvermögen hätte auswei...