Kindergeldanspruch für ein in Vollzeit in Berufsausbildung befindliches behindertes Kind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 25 %
Leitsatz
1. Ein volljähriges behindertes Kind mit einem Grad der Erwerbsminderung von 25 % kann auch dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 EStG für das Kindergeld berücksichtigt werden, wenn es sich wie ein nicht behindertes Kind in Vollzeit in einer „normalen”
Berufsausbildung befindet. Es ist dann i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Selbstunterhalt außerstande, wenn es mit
dem ihm zur Verfügung stehenden Einkünften und Bezügen seinen allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und seinen individuellen
behinderungsbdingten Mehrbedarf nicht bestreiten kann.
2. Der Grundbedarf eines behinderten Kindes ist im Jahr 2005 entsprechend dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Jahresgrenzbetrag
mit 7.680 EUR zu bemessen. Erfolgt kein Einzelnachweis für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, so kann dieser in Höhe
des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3) geltend gemacht werden (im Jahr 2005 bei einer Erwerbsminderung von 25 %: 310
EUR).
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 37/2008 S. 3462 GAAAC-77365
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