Gesetzliche Fiktion der Tatbestandsvoraussetzungen des Optionsrechts zur tariflichen Besteuerung in den vier auf das Erstjahr
folgenden Veranlagungszeiträumen nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG
Leitsatz
1. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG i.d.F. vom werden die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Optionsrechts
zur tariflichen Besteuerung von Kapitalerträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auch für die dem Antragsjahr
(Erstjahr) folgenden vier VZ fingiert.
2. Der Wegfall der Beteiligung in einem der dem Antragsjahr folgenden vier VZ ist für die Fortgeltung der Option unerheblich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 33 DStRE 2024 S. 1045 Nr. 17 ErbStB 2024 S. 99 Nr. 4 FAAAJ-57832
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