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Lexikon - Stand: 27.02.2023

Motivtest

Prof. Dr. Lars Micker und und Ann-Kathrin Stracke

I. Unionsrechtlicher Hintergrund

Der sog. Motiv- bzw. Substanztest, schließt die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 713 AStG aus. Der Grundgedanke des Gesetzgebers hinter der Hinzurechnung von Einkünften ist, dass sich durch die Ansässigkeit der Gesellschaft im Ausland ergebende Steuervorteile nur bei einer aktiven Marktteilnahme und nicht bei einer passiven, international leicht zu verlagernden, Einkünfteerzielung als gerechtfertigt erweisen. Damit fallen unter die Hinzurechnungsbesteuerung Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft i. S. von § 7 AStG, für welche die Gesellschaft Zwischengesellschaft i. S. des § 8 Abs. 1 AStG ist, also passive Einkünfte, welche einer niedrigen Besteuerung i. S. des § 8 Abs. 5 AStG unterliegen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG greift die Hinzurechnungsbesteuerung nicht für Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, wenn diese ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat hat (§ 8 Abs. 3 AStG) und nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht (sog. Motivtest). Die Vorschrift ist wegen des Schutzumfangs der Grundfreiheiten erforderlich, welche nach aktueller Rechtsprechung auch für Beteiligungen an Drittstaaten-Gesellschaften gelten, die...BGBl 2021 I S. 2035