Mit
Rücksicht auf die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, ob §
8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes
2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist (Beschluss
des Senats vom (2 K 245/17), ist wegen jener Verfassungsfrage
Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Insoweit ist dem Interesse des
Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes der
Vorrang vor dem öffentlichen, vornehmlich haushalterischen Interesse
einzuräumen. Im Rahmen der für die Aussetzungsentscheidung maßgeblichen
summarischen Prüfung ist eher zu erwarten, dass § 8c Abs. 1 Satz
2 KStG nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig
erklärt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1045 Nr. 19 DB 2018 S. 18 Nr. 18 DStR 2018 S. 6 Nr. 50 DStRE 2019 S. 251 Nr. 4 DStZ 2018 S. 482 Nr. 14 GmbH-StB 2018 S. 228 Nr. 7 KÖSDI 2018 S. 20774 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2018 S. 1361 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2018 S. 374 FAAAG-81979
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