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BBK Nr. 21 vom Seite 1009

Gibt es eine Aufzeichnungspflicht für die Kasse bei der EÜR?

Anmerkungen zum

Bernd Rätke

Die [i]BFH, Beschluss vom 12.7.2017 - X B 16/17 NWB PAAAG-52009 jüngste BFH-Entscheidung zu Aufzeichnungspflichten bei der Kassenführung im Rahmen der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG wirft die provokante Frage auf, ob es überhaupt eine Aufzeichnungspflicht für Bareinnahmen und -ausgaben gibt und welche Unterlagen ggf. aufzubewahren sind. Der Beitrag geht außerdem auf die Folgen der Änderungen der §§ 146 bis 146b AO für die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 EStG ein und erläutert, wie gerichtliche Entscheidungen zur Kassenführung zustande kommen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Der AdV-Beschluss des BFH

1. Sachverhalt

In [i]Gastwirt nutzte offene Ladenkassedem aktuellen AdV-Beschluss des BFH ging es um einen Gastwirt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und eine offene Ladenkasse verwendete. Außerdem richtete der Gastwirt Veranstaltungen wie Familienfeiern (mit Buffet) aus und nahm einmal im Jahr an einem Volksfest teil und verkaufte dort Speisen und Getränke. Seine Einnahmen erzielte er ganz überwiegend in bar und verwendete eine offene Ladenkasse. Die Einnahmen zeichnete er unterschiedlich auf:

  • Restaurant: Der [i]Einnahmen pro Tisch und Tageseinnahmen-ZettelGastwirt schrieb die Einnahmen pro bedientem Tisch auf einen ...