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EuGH  - C-108/14 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG § 2 Abs 1, UStG § 2 Abs 2 Nr 2 S 1, UStG § 4 Nr 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 3 Nr 1 Buchst a, UStG § 15 Abs 4, HGB § 124 Abs 1, HGB § 161 Abs 1, HGB § 161 Abs 2, RL 77/388/EWG Art 2, RL 77/388/EWG Art 4 Abs 4 UAbs 2, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 2 Buchst a, RL 77/388/EWG Art 17 Abs 5, RL 77/388/EWG Art 29, RL 2006/112/EG Art 9 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 11 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 168 Buchst a, RL 2006/112/EG Art 173 Abs 1

Rechtsfrage

1. Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?

2. Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person --nicht aber eine Personengesellschaft-- in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) "in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist"?

3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen?

Anteil; Dienstleistung; Gesellschaft; Holding; Juristische Person; Organträger; Tochtergesellschaft; Vorsteuerabzug

Fundstelle(n):
FAAAE-60020

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