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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1415/05 EFG 2009 S. 808 Nr. 11

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 7 Abs. 1 S. 1, InvZulG 1999 § 9, AO § 173 Abs. 2, StGB § 264

Keine Änderung eines nach einer Investitionszulagensonderprüfung ergangenen bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden eines Betrugs- oder Subventionsbetrugsdelikts

Leitsatz

Eine Investitionszulagensonderprüfung, in deren Anschluss ein bestandskräftiger, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Investitionszulagenbescheid ergangen ist, löst die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO aus. Diese Änderungssperre kann zwar durch eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung wieder aufgehoben werden, nicht aber durch ein – im Zusammenhang mit einer unrechtmäßig erlangten Investitionszulage allenfalls denkbares – Betrugs- oder Subventionsbetrugsdelikt; § 173 Abs. 2 AO enthält insoweit keine unbewusste Regelungslücke.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 882 Nr. 14
EFG 2009 S. 808 Nr. 11
FAAAD-13837

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