1) Für die Auszahlung eines Zeitwertguthabens aus einem Zeitwertkonto ("Lebensarbeitszeitkonto") findet die Zuweisungsnorm
des Art. 15 Abs. 1 DBA-Ungarn für laufenden Arbeitslohn Anwendung. Art. 21 (Entschädigung für einen Rechtsanspruch) findet
keine Anwendung.
2) Für eine Besteuerung in Ungarn nach Art. 15 DBA-Ungarn ist maßgeblich, dass es sich um Arbeitslohn handelt, den der Stpfl.
noch in Ungarn bezogen bzw. verdient hat. Maßgeblich ist, dass er die Tätigkeit, für die er die Vergütung bezieht, noch in
Ungarn ausgeübt hat.
3) Dass der Stpfl. im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens in Deutschland lebt und arbeitet, ist unerheblich.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 278 Nr. 5 EFG 2009 S. 29 Nr. 1 FAAAC-94546
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