Oberfinanzdirektion Münster - S 1301 - 51 - St 45 - 31

DBA Luxemburg; Anwendung des Abkommens bei Verwaltungsgesellschaften für Familienvermögen (SPF – Société de gestion de patrimoine familial) mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg

; EStG-Kartei-Anweisung zu DBA Luxemburg Nr. 800

Es ist gefragt worden, ob eine nach luxemburgischen Recht gegründete Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen (SPF – Société de gestion de patrimoine familial) mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg Abkommensschutz nach dem DBA-Luxemburg genießt.

Bei einer SPF handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (wie z.B. Aktiengesellschaft oder Sarl.) mit besonderem luxemburgischen Steuerstatut. Jede Kapitalgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich auf den Erwerb, den Besitz, das Verwalten und die Veräußerung von Vermögen [1] beschränkt, kann für das Steuerstatut der SPF optieren. Die SPF ist grundsätzlich von luxemburgischer Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer befreit. Die von der SPF ausgezahlten Dividenden unterliegen nicht der luxemburgischen Quellensteuer. Bei Gründung der SPF fällt eine einmalige Kapitalverkehrsteuer von 1 % auf das eingezahlte Kapital an. Ab 2008 entfällt auch diese Abgabe. Die SPF ist lediglich zur Zahlung eines jährlichen Tax d’Abonnement von 0,25 %, bemessen nach dem eingezahlten Kapital zuzüglich Emissionsprämien, verpflichtet.

Mit dem durch Gesetz vom geschaffenen Steuerstatut für eine SPF hat Luxemburg auf die durch eine Forderung der EU-Kommission herbeigeführte Abschaffung der luxemburgischen sog. „1929-Holdinggesellschaften” reagiert.

Nach dem Wortlaut des Schlussprotokolls Nr. 1 zu Artikel 1 DBA-Luxemburg gilt ein allgemeiner Ausschluss vom Abkommensschutz für „Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom und )”. Der Ausschluss vom Abkommensschutz gilt auch für Einkünfte, „die eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person gehören”.

Die OFD bittet, in einschlägigen Fällen die Auffassung zu vertreten, dass der Ausschluss nicht nur für sog. „1929-Holdinggesellschaften” gilt, sondern auch für die SPF-Nachfolgeregelung.

Bei Thesaurierung von Erträgen durch eine luxemburgische SPF bittet die OFD zudem, immer auch die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 bis 14 AStG beim in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner zu prüfen und den Fall ggf. zur weiteren Bearbeitung an das für die Feststellungen nach § 18 AStG im jeweiligen OF-Bezirk zentral zuständige Finanzamt [2] weiterzuleiten.

Dabei ist zu beachten, dass die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 bis 14 AStG beim deutschen Anteilseigner immer dann in Betracht kommt, wenn der Gegenbeweis i.S. des § 8 Abs. 2 AStG i.d.F des JStG 2008 nicht geführt werden kann. Bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter ist der Gegenbeweis nach dem und der Regelung in § 8 Abs. 2 AStG möglich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AStG gegeben sind.

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 1301 - 51 - St 45 - 31

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 2335 Nr. 43
FAAAC-93373

1Eine SPF soll jedoch keine Immobilien besitzen dürfen. Die Investition in Immobilien soll lediglich über eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder einen Fonds möglich sein.

2OF-Bezirk Münster: FA Dortmund-Unna, VBZ 2
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OF-Bezirk Köln: FA Leverkusen