Abzugsfähigkeit der an eine gemeinnützige Organisation überwiesenen Siegprämie aus einer Fernsehquizshow als Spende
Leitsatz
Für eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation ist derjenige persönlich abzugsberechtigt, der durch die Zahlung wirtschaftlich
belastet ist.
Wird die Siegprämie einer Fernsehquizshow auf Bestimmung des Gewinners einer gemeinnützigen Organisation zugewendet, so setzt
die Abzugsfähigkeit bei ihm voraus, dass er über die Siegprämie frei hat verfügen können.
Sehen die Vertragsbedingungen des Produktionsunternehmens vor, dass die prominenten Kandidaten des Ratespiels jeweils eine
gemeinnützige Organisation als Begünstigten der Siegprämie benennen, so kann davon ausgegangen werden, dass ein prominenter
Kandidat sich durch seine Teilnahme konkludent mit dieser Regelung einverstanden erklärt, wenn ihm und allgemein bekannt ist,
dass die prominenten Kandidaten jeweils einen gemeinnützigen Empfänger benennen und dies auch von jedem prominenten Kandidaten
erwartet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 992 Nr. 16 DStZ 2008 S. 306 Nr. 10 EFG 2008 S. 842 Nr. 11 FAAAC-73839
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